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§ 7c - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
(1) Institute, die vor dem 22. Juli 2014 Zuführungen zu Sonderposten gemäß den §§ 340g und 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs vorgenommen haben, haben dies der Entschädigungseinrichtung bis zum 12. August 2014 mit dem für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss im Einzelnen betragsmäßig anzuzeigen. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Institute, die für die Festsetzung des Jahresbeitrags für das Abrechnungsjahr vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 Ermäßigungstatbestände nach § 2 Absatz 2 Satz 2 bis 4, eine abweichende Zuordnung zu einer anderen Beitragsgruppe nach § 2b oder einen Versicherungsabschlag nach § 2d nicht beantragt oder die Gläubigerzahlen für die Zwecke des § 2c nicht angegeben und nachgewiesen haben, können dies für die Zwecke der Berechnung des fiktiven Jahresbeitrags nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung bis zum 12. August 2014 nachholen. § 2 Absatz 2 Satz 5 und 6, § 2b Satz 2, § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 2d Absatz 2 Satz 1 und 2, jeweils in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung, gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannte Frist ist eine Ausschlussfrist.
(3) § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung ist in den Fällen der Auflösung eines Sonderpostens gemäß § 340g des Handelsgesetzbuchs nur anzuwenden, soweit diese Bestimmung auch bereits bei dessen Bildung anwendbar war. Bei einer Teilauflösung des Sonderpostens gilt für die Zwecke des Satzes 1 zunächst der Teilbetrag des Sonderpostens als aufgelöst, bei dessen Bildung § 5 Absatz 2 in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung noch nicht anwendbar war.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau V. v. 16. Juli 2014 BGBl. I S. 1035 m.W.v. 22. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 7c EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2014 | Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.07.2014 BGBl. I S. 1035 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7c EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 6. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... die Angabe „Satz 8" ersetzt. 7. Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt: „§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung ... 7. Nach § 7b wird der folgende § 7c eingefügt: „§ 7c Übergangsvorschriften zur sechsten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... 8 Absatz 9 Satz 3 des Anlegerentschädigungsgesetzes" ersetzt. 12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt: „§ 7d Übergangsvorschriften ...
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