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§ 7d - EdW-Beitragsverordnung (EdWBeitrV)
V. v. 19.08.1999 BGBl. I S. 1891; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 202
Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.09.1999; FNA: 7610-13-5 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau V. v. 5. Dezember 2016 BGBl. I S. 2821 m.W.v. 8. Dezember 2016
Frühere Fassungen von § 7d EdWBeitrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.12.2016 | Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 05.12.2016 BGBl. I S. 2821 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7d EdWBeitrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7d EdWBeitrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EdWBeitrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung
V. v. 20.08.2018 BGBl. I S. 1326
Artikel 1 8. EdWBeitrVÄndV
... die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 5. Nach § 7d wird der folgende § 7e eingefügt: „§ 7e ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau
V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2821
Artikel 1 7. EdWBeitrVÄndV Änderung der EdW-Beitragsverordnung
... ersetzt. 12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt: „§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur ... 12. Nach § 7c wird folgender § 7d eingefügt: „§ 7d Übergangsvorschriften zur Siebten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung ...
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