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§ 2 - Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz (EssigV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 31; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Geltung ab 30.04.1972; FNA: 2125-4-48 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 30.04.1972; FNA: 2125-4-48 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 2
Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis "Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!" versehen sein.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2017 | Artikel 2 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EssigV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EssigV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EssigV *) (vom 29.10.2022)
... 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Essig oder Essigsäure in nicht vorschriftsmäßigen Behältnissen oder in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Extraktionslösungsmittelverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 315
Artikel 3 ElmVuaÄndV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 oder 2 Essig oder Essigessenz in den Verkehr bringt. (2) Wer ...
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
Artikel 2 LMIDVEV Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
... (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe „(1)" und ...
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