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III. - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 44 Sachliche Zuständigkeit
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Sachlich zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden; dies sind die nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden oder die Behörden, denen durch Landesrecht die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde zugewiesen sind. Die zuständigen obersten Landesbehörden und die höheren Verwaltungsbehörden können diesen Behörden Weisungen auch für den Einzelfall erteilen oder die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.
(3) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, so ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.
(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.
(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
- zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
- 2.
- zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
- 3.
- zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
- 4.
- zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
- 5.
- hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
- 6.
- zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
- in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
- 2.
- in Luftkurorten,
- 3.
- in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
- 4.
- in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
- 4a.
- hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
- 4b.
- hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraumes stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
- 5.
- in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
- 6.
- in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
- im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
- 2.
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
- 2a.
- im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
- 3.
- zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
- 4.
- zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
- 5.
- zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des von dem Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) (aufgehoben)
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Straßenbaubehörde im Sinne dieser Verordnung ist die Behörde, welche die Aufgaben des beteiligten Trägers der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften wahrnimmt. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden bestimmen - vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden - die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch - vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden - Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(3a) (aufgehoben)
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen. Werden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen für eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 erforderlich, so kann die Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde, in der die Veranstaltung stattfindet, mit deren Einvernehmen die Verpflichtung nach Satz 1 übertragen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans - von der zuständigen Behörde Anordnungen nach Absatz 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1 oder 2 Nr. 3 Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge hervorgerufen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muß.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
- 1.
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
- 2.
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1, 9);
- 3.
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);
- 4.
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3);
- 4a.
- von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Abs. 1);
- 4b.
- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2);
- 4c.
- von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
- 5.
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4);
- 5a.
- von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
- 5b.
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
- 6.
- vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
- 7.
- vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
- 8.
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);
- 9.
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
- 10.
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
- 11.
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
- 12.
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a).
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.
(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
§ 47 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 und nach § 30 Abs. 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Ausland beginnt, die nach § 44 Abs. 3 sachlich zuständige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangsstelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn sonst erlaubnis- oder genehmigungspflichtiger Verkehr im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
- 1.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung erläßt;
- 2.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a für kleinwüchsige Menschen sowie nach § 46 Abs. 1 Nr. 4a und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- 3.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 4c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- 4.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- 5.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
- 6.
- nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
- 7.
- nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und Anordnungen erlassen sind, für schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
- 8.
- in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch gemacht werden soll.
(3) Die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Abs. 5 genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz erteilt die höhere Verwaltungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 26. März 2009 BGBl. I S. 734 m.W.v. 9. April 2009
§ 48 Verkehrsunterricht
§ 48 wird in 2 Vorschriften zitiert
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
§ 49 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1.
- das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
- 2.
- die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
- 3.
- die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4.
- den Abstand nach § 4,
- 5.
- das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
- 6.
- das Vorbeifahren nach § 6,
- 7.
- das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a.
- das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8.
- die Vorfahrt nach § 8,
- 9.
- das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,
- 9a.
- (aufgehoben)
- 10.
- das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
- 11.
- das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
- 12.
- das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13.
- Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Abs. 1 oder 2,
- 14.
- die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15.
- das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a.
- das Abschleppen nach § 15a,
- 16.
- die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17.
- die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,
- 18.
- die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19.
- das Verhalten
- 20.
- die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 2,
- 20a.
- das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs. 2 Satz 1,
- 21.
- die Ladung nach § 22,
- 22.
- sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23,
- 23.
- das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Abs. 2,
- 24.
- das Verhalten
- 25.
- den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 4 Satz 2,
- 26.
- das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 2,
- 27.
- das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
- 28.
- Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder
- 29.
- das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterläßt - oder nach § 34 Abs. 3,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
- 1a.
- entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
- 2.
- als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen läßt,
- 3.
- als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
- 5.
- als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs. 1 an einem Rennen teilnimmt,
- 6.
- entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, daß die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden oder
- 7.
- entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt,
- 2.
- einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
- 4.
- entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
- 5.
- entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
- 6.
- entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2 durch Absperrgeräte abgesperrte Straßenflächen befährt oder
- 7.
- einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben worden ist, zuwiderhandelt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
- 1a.
- entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
- 2.
- entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
- 3.
- entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
- 4.
- entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
- 5.
- entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
- 6.
- entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
- 7.
- entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
§ 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland
§ 50 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und das Radfahren verboten.
§ 51 Besondere Kostenregelung
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.
§ 53 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
(2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1179) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 271, 327) mit den Änderungen der Verordnung vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 780), vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 485), vom 29. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. 1961 I S. 8) und vom 30. April 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 305) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
(3) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2 laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
(5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380, 381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019 gültig.
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6) | ||
1 | Zeichen 101 Gefahrstelle | Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen. |
2 | Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung | Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts |
3 | Zeichen 103 Kurve | |
4 | Zeichen 105 Doppelkurve | |
5 | Zeichen 108 Gefälle | |
6 | Zeichen 110 Steigung | |
7 | Zeichen 112 Unebene Fahrbahn | |
8 | Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr | Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz |
9 | Zeichen 117 Seitenwind | |
10 | Zeichen 120 Verengte Fahrbahn | |
11 | Zeichen 121 Einseitig verengte Fahrbahn | |
12 | Zeichen 123 Arbeitsstelle | |
13 | Zeichen 124 Stau | |
14 | Zeichen 125 Gegenverkehr | |
15 | Zeichen 131 Lichtzeichenanlage | |
16 | Zeichen 133 Fußgänger | |
17 | Zeichen 136 Kinder | |
18 | Zeichen 138 Radfahrer | |
19 | Zeichen 142 Wildwechsel | |
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang (zu § 40 Absatz 7) | ||
20 | Zeichen 151 Bahnübergang | |
21 | Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake | Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol- gen. |
22 | Zeichen 159 Zweistreifige Bake | Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang |
23 | Zeichen 162 Einstreifige Bake | Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote | ||
1 | Zeichen 201 Andreaskreuz | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge- währen. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. 3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m, b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken. Erläuterung Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber- gang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre- cke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
2 | Zeichen 205 Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein- mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei- chen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
2.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
2.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. | |
3 | Zeichen 206 Halt. Vorfahrt gewähren. | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. 2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird. Erläuterung Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal- ten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
3.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. | |
3.2 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da- bei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. | |
zu 2 und 3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. | |
4 | Zeichen 208 Vorrang des Gegenverkehrs | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh- ren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen | ||
zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre- chend vorgeschrieben. | |
5 | Zeichen 209 Rechts | |
6 | Zeichen 211 Hier rechts | |
7 | Zeichen 214 Geradeaus oder rechts | |
8 | Zeichen 215 Kreisverkehr | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich- tung im Kreisverkehr rechts folgen. 2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. 3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel- insel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über- fahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer ausgeschlossen ist. |
9 | Zeichen 220 Einbahnstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr- bahn die Fahrtrichtung vor. |
9.1 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen- richtung zugelassen ist. | |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt | ||
10 | Zeichen 222 Rechts vorbei | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol- gen. Erläuterung „Links vorbei" wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände | ||
zu 11 bis 13 | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. | |
11 | Zeichen 223.1 Seitenstreifen befahren | Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
11.1 | Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf- hebung der Anordnung an. | |
12 | Zeichen 223.2 Seitenstreifen nicht mehr befahren | Erläuterung Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr- streifen auf. |
13 | Zeichen 223.3 Seitenstreifen räumen | Erläuterung Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
14 | Zeichen 224 Haltestelle | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus" (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte- stelle nur für Schulbusse. |
15 | Zeichen 229 Taxenstand | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge- nommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf- gestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage- rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver- bote (Zeichen 299) gekennzeichnet. |
Abschnitt 5 Sonderwege | ||
16 | Zeichen 237 Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge- schwindigkeit an den Radverkehr anpassen. |
17 | Zeichen 238 Reitweg | Ge- oder Verbot 1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut- zungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh- rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen. |
18 | Zeichen 239 Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut- zen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß- gängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr- det noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist. |
19 | Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe- nutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er- laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah- rer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
20 | Zeichen 241 Getrennter Rad- und Gehweg | Ge- oder Verbot 1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den Radweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen (Radwegbenutzungspflicht). 2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen. 3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge- schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1). |
21 | Zeichen 242.1 Beginn eines Fußgängerbereichs | Ge- oder Verbot 1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger Rücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge- fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr- zeugführer warten. |
22 | Zeichen 242.2 Ende eines Fußgängerbereichs | |
23 | Zeichen 244.1 Beginn einer Fahrradstraße | Ge- oder Verbot 1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut- zen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge- schwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern. Erläuterung 1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe- nutzung und über die Vorfahrt. |
24 | Zeichen 244.2 Ende einer Fahrradstraße | |
25 | Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung 1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be- fahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist. 2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor- tigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten. |
Abschnitt 6 Verkehrsverbote | ||
26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt: 1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach § 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer- den. 2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild vereinigt sein. | |
27 | Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t", angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. | |
28 | Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art | Erläuterung 1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei- ber und Führer von Vieh. 2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. |
29 | Zeichen 251 Verbot für Kraftwagen | Erläuterung Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr- zeuge |
30 | Zeichen 253 Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt- gewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug- maschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
30.1 | Erläuterung 1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be- schränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so- weit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be- ladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel- punkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. 2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen. | |
31 | Zeichen 254 Verbot für Fahrräder | |
32 | Zeichen 255 Verbot für Krafträder | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas. |
33 | Zeichen 259 Verbot für Fußgänger | |
34 | Zeichen 260 Verbot für Kraftfahrzeuge | Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft- räder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu- rige Kraftfahrzeuge. |
35 | Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver- kehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange- gebene tatsächliche Grenze überschreitet. | |
36 | Zeichen 262 Tatsächliches Gewicht | Erläuterung Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat- sächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
37 | Zeichen 263 Tatsächliche Achslast | |
38 | Zeichen 264 Tatsächliche Breite | |
39 | Zeichen 265 Tatsächliche Höhe | |
40 | Zeichen 266 Tatsächliche Länge | |
41 | Zeichen 267 Verbot der Einfahrt | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
41.1 | Erläuterung Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. | |
42 | Zeichen 268 Schneeketten vorgeschrieben | |
43 | Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20l wassergefährdender Ladung verboten. |
44 | Zeichen 270.1 Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | Ge- oder Verbot Kraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne- ten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions- schutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge, 1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff- belastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im Einzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge- meinverfügung zugelassen sind; 2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem- ber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner Plaketten-Kennzeichnung unterliegen. |
45 | Zeichen 270.2 Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen | |
46 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver- kehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz- gesetzes" nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange- zeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn- zeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind. | |
47 | Zeichen 272 Verbot des Wendens | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
48 | Zeichen 273 Verbot des Unterschreitens des angebenen Mindestabstandes | Ge- oder Verbot Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug- maschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo- rausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom- men. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote | ||
49 | Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe- nen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung 1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort- schaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu- gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art. 2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be- stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei- ten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu- gelassen wird. |
49.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr- zeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin- digkeit zu überschreiten. | |
50 | Zeichen 274.1 Beginn einer Tempo 30-Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
51 | Zeichen 274.2 Ende einer Tempo 30-Zone | |
52 | Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe- nen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön- nen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
zu 53 und 54 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr- zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu- gen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t" angege- ben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange- gebene Grenze überschreitet. | |
53 | Zeichen 276 Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art | |
54 | Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge- samtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
54.1 | Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbots an. | |
55 | Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots- zeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn- zeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. | |
56 | Zeichen 278 Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit | |
57 | Zeichen 279 Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit | |
58 | Zeichen 280 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art | |
59 | Zeichen 281 Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t | |
60 | Zeichen 282 Ende sämtlicher Streckenverbote | |
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote | ||
61 | Erläuterung 1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange- ordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs- ten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs- zeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird. 2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei- chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun- gen auf, die das Parken erlauben. 3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr- bahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei- senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu- satzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. | |
62 | Zeichen 283 Absolutes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
62.1 | Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. | |
63 | Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr- bahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer- den. |
63.1 | Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom- men zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. | |
63.2 | Erläuterung Das Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au- ßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun- gen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park- ausweis Nr...., vom Haltverbot aus. | |
63.3 | Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park- ausweis vom Haltverbot aus. | |
64 | Zeichen 290.1 Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung 1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge- schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä- chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver- kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen getroffen sind. 2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis erlaubt sein. 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park- schein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen. |
65 | Zeichen 290.2 Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone | |
Abschnitt 9 Markierungen | ||
66 | Zeichen 293 Fußgängerüberweg | Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so- wie bis zu 5 m davor verboten. |
67 | Zeichen 294 Haltlinie | Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei- chen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein- gefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. |
68 | Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren. b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren. c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi- nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög- lichst rechts von ihr fahren. d) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken (§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr- zeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr- streifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. 2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli- nie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist. b) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren. Erläuterung 1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge- genverkehrs aus einer Doppellinie bestehen. 2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen. b) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten- streifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden. c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr- dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. d) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park- stände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe- gen weder gefährdet noch behindert werden. e) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden, wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grundstückszufahrt befindet. |
69 | Zeichen 296 Einseitige Fahrstreifenbegrenzung | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über- fahren oder auf ihr fahren. 2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr- streifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt. Erläuterung Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
70 | Zeichen 297 Pfeilmarkierungen | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen- den Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe- grenzungen (Zeichen 295) markiert sind. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre- cke der Fahrbahn nicht halten. Erläuterung Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr- streifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge- ordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
71 | Zeichen 297.1 Vorankündigungspfeil | Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren- zung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange- zeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
72 | Zeichen 298 Sperrfläche | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. |
73 | Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park- verbote. |
74 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an- geordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er- kennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen und Zusatzzeichen | Ge- oder Verbote Erläuterungen |
Abschnitt 1 Vorrangzeichen | ||
1 | Zeichen 301 Vorfahrt | Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
2 | Zeichen 306 Vorfahrtstraße | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren", 206 „Halt. Vorfahrt gewäh- ren" oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße". |
2.1 | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor- fahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei- ger zu benutzen. 2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh- men. Wenn nötig, müssen sie warten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. | |
3 | Zeichen 307 Ende der Vorfahrtstraße | |
4 | Zeichen 308 Vorrang vor dem Gegenverkehr | |
Abschnitt 2 Ortstafel | ||
zu 5 und 6 | Erläuterung 1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. 2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge- meinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört. | |
5 | Zeichen 310 Ortstafel Vorderseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
6 | Zeichen 311 Ortstafel Rückseite | Die Ortstafel bestimmt: Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
Abschnitt 3 Parken | ||
7 | Zeichen 314 Parken | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein. b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park- scheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus- weis von der Verpflichtung des Auslegens des Park- scheins freigestellt werden. d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe- hinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin- derung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen werden. 2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. 3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park- häusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er- gänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
8 | Zeichen 314.1 Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone | Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum- bewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. 2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt werden. 3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park- scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
9 | Zeichen 314.2 Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone | |
10 | Zeichen 315 Parken auf Gehwegen | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei- nem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie dürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz- zeichen parken. Erläuterung 1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge- samtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen. 2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. 3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be- schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr- zeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park- ausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men- schen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti- ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor- geschrieben werden. 4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei- chen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre- cke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr- bahn, die zweite von ihr weg. |
11 | Bild 318 Parkscheibe | |
Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich | ||
12 | Zeichen 325.1 Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten. 3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin- dern. 4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich- neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Erläuterung Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
13 | Zeichen 325.2 Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs | |
Abschnitt 5 Tunnel | ||
14 | Zeichen 327 Tunnel | Ge- oder Verbote Fahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab- blendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden. Erläuterung 1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. 2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan- dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht | ||
15 | Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen | ||
16 | Zeichen 330.1 Autobahn | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
17 | Zeichen 330.2 Ende der Autobahn | |
18 | Zeichen 331.1 Kraftfahrstraße | Erläuterung Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
19 | Zeichen 331.2 Ende der Kraftfahrstraße | |
20 | Zeichen 333 Ausfahrt von der Autobahn | Erläuterung Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra- ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
21 | Zeichen 450 Ankündigungsbake | Erläuterung Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake wird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt. |
Abschnitt 8 Markierungen | ||
22 | Zeichen 340 Leitlinie | Ge- oder Verbot 1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. 2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be- darf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet werden. 3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. Erläuterung Der Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild „Radverkehr" auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein. |
23 | Zeichen 341 Wartelinie | Erläuterung Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
Abschnitt 9 Hinweise | ||
24 | Zeichen 350 Fußgängerüberweg | |
25 | Zeichen 354 Wasserschutzgebiet | |
26 | Zeichen 356 Verkehrshelfer | |
27 | Zeichen 357 Sackgasse | Erläuterung Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und 29 | Erläuterung 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern nach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe- rium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre- cher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze. 2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah- nen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto- bahnanlagen oder Autohöfe handelt. | |
28 | Zeichen 358 Erste Hilfe | |
29 | Zeichen 363 Polizei | |
30 | Zeichen 385 Ortshinweistafel | |
zu 31 und 32 | Erläuterung Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn- zeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. | |
31 | Zeichen 386.1 Touristischer Hinweis | |
32 | Zeichen 386.2 Touristische Route | |
33 | Zeichen 386.3 Touristische Unterrichtungstafel | Erläuterung Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich- tung über touristisch bedeutsame Ziele. |
34 | Zeichen 390 Mautpflicht nach dem Autobahnmautgesetz | |
35 | Zeichen 391 Mautpflichtige Strecke | |
36 | Zeichen 392 Zollstelle | |
37 | Zeichen 393 Informationstafel an Grenzübergangsstellen | |
38 | Zeichen 394 Laternenring | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf- ten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
Abschnitt 10 Wegweisung | ||
1. Nummernschilder | ||
39 | Zeichen 401 Bundesstraßen | |
40 | Zeichen 405 Autobahnen | |
41 | Zeichen 406 Knotenpunkte der Autobahnen | Erläuterung Beziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus- fahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke). |
42 | Zeichen 410 Europastraßen | |
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen | ||
a) Vorwegweiser | ||
43 | Zeichen 438 | |
44 | Zeichen 439 | |
45 | Zeichen 440 | |
46 | Zeichen 441 | |
b) Pfeilwegweiser | ||
zu 47 bis 49 | Erläuterung Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke" weist auf eine Straßen- verbindung von untergeordneter Bedeutung hin. | |
47 | Zeichen 415 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen. |
48 | Zeichen 418 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen. |
49 | Zeichen 419 | Erläuterung Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs- bedeutung. |
50 | Zeichen 430 | Erläuterung Pfeilwegweiser zur Autobahn. |
51 | Zeichen 432 | Erläuterung Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
c) Tabellenwegweiser | ||
52 | Zeichen 434 | Erläuterung Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen- gefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
d) Ausfahrttafel | ||
53 | Zeichen 332.1 | Erläuterung Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse- ner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
e) Straßennamensschilder | ||
54 | Zeichen 437 | Erläuterung Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
3. Wegweiser auf Autobahnen | ||
a) Ankündigungstafeln | ||
zu 55 und 58 | Erläuterung Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto- bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie- rung. | |
55 | Zeichen 448 | Erläuterung Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn- kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
56 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. | |
57 | Erläuterung Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn- dreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto- bahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach- geordneten Netzes hin. | |
58 | Zeichen 448.1 | Erläuterung 1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. 2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1.000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu- satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs- umfang des Autohofs dargestellt. |
b) Vorwegweiser | ||
59 | Zeichen 449 | |
c) Ausfahrttafel | ||
60 | Zeichen 332 | |
d) Entfernungstafel | ||
61 | Zeichen 453 | Erläuterung Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je- weiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge- rade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung | ||
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen | ||
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten | ||
62 | Zeichen 442 Vorwegweiser | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
63 | Zeichen 421 | Erläuterung Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
64 | Zeichen 422 | Erläuterung Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
b) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) | ||
65 | Erläuterung Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer- den durch | |
66 | Zeichen 454 | Erläuterung Umleitungswegweiser oder |
67 | Zeichen 455.1 | Erläuterung Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und 67 | Erläuterung Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. | |
68 | Erläuterung Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei- chen 455.1 oder | |
69 | Zeichen 457.1 | Erläuterung Umleitungsankündigung |
70 | Erläuterung jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. | |
71 | Erläuterung Die Ankündigung kann auch erfolgen durch | |
72 | Zeichen 458 | Erläuterung eine Planskizze |
73 | Erläuterung Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch | |
74 | Zeichen 457.2 | Erläuterung Ende der Umleitung oder |
75 | Zeichen 455.2 | Erläuterung Ende der Umleitung |
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr | ||
76 | Zeichen 460 Bedarfsumleitung | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan- schlussstellen. |
77 | Zeichen 466 Weiterführende Bedarfsumleitung | Erläuterung Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor- gesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung | ||
1. Umlenkungspfeil | ||
78 | Zeichen 467.1 Umlenkungspfeil | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken- empfehlung). |
79 | Zeichen 467.2 | Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh- lung. |
2. Verkehrslenkungstafeln | ||
80 | Erläuterung Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: | |
81 | Zeichen 501 Überleitungstafel | Erläuterung Das Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
82 | Zeichen 531 Einengungstafel | |
82.1 | Erläuterung Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll. | |
3. Blockumfahrung | ||
83 | Zeichen 590 Blockumfahrung | Erläuterung Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs- führung an. |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen | ||
1 | Zeichen 600 Absperrschranke | |
2 | Zeichen 605 Pfeilbake Leitbake | |
3 | Zeichen 628 Leitschwelle mit Leitbake | |
4 | Zeichen 629 Leitbord mit Leitbake | |
zu 3 und 4 | Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber- gehend gültigen Markierung. | |
5 | Zeichen 610 Leitkegel | |
6 | Zeichen 615 Fahrbare Absperrtafel | |
7 | Zeichen 616 Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
zu 1 bis 7 | 1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn- zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. 2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. 3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich- tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. | |
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen | ||
8 | Zeichen 625 Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
9 | Zeichen 626 Leitplatte | |
10 | Zeichen 627 Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän- kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei- spielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten. |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs | ||
11 | Zeichen 620 Leitpfosten | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit | ||
12 | Zeichen 630 Parkwarntafel |
Text in der Fassung des Artikels 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 5. August 2009 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. September 2009
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