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Synopse aller Änderungen des ElektroGKostV am 01.01.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 des 1. ElektroGKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ElektroGKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ElektroGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | ElektroGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (1) Für Amtshandlungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. |
(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. | |
§ 2 Kostenermäßigung und Kostenbefreiung | |
Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. | (1) Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses auf Antrag ermäßigen oder von der Erhebung einer Gebühr absehen, wenn die Anwendung der Regelgebühr für die Registrierung unter Berücksichtigung der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte, des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für das Unternehmen, der voraussichtlichen Entsorgungskosten und der abfallwirtschaftlichen Relevanz unverhältnismäßig wäre. Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten. (2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen. (3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten. |
§ 4 Übergangsvorschriften | |
Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang zu dieser Verordnung. | Für Registrierungen, die vor dem 24. November 2005 beantragt werden, erhebt die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle Gebühren nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses im Anhang 1 zu dieser Verordnung. |
Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro | Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1 | Registrierung | | |
1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 155,- 1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,- 1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 100,- 1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 455,- 1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 545,- 1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 90,- 1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung | 215,- 1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 90,- 1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 50,- | 1.01 | Stammregistrierung je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 150,- 1.02 | Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 80,- 1.03 | Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen nach den Nummern 1.01 und 1.02 je Änderungssitzung | 95,- 1.04.a | Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 300,- 1.04.b | Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart | 270,- 1.04.c | Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach- gewiesenen Garantie auf andere Geräteart je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere Geräteart zu einer Marke | 85,- 1.04.d | Änderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge und Ermittlung bei unveränderter Geräteart je Änderung bzw. je Aktualisierung | 193,- 1.04.e | Änderung sonstiger Garantiedaten je vorgenommener Änderung | 85,- 1.04.f | Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung | 250,- 1.05 | Sonstige Registrierungsdatenänderung je Änderungssitzung | 45,- |
1.06 | Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- | |
2 | Bereitstellungsanordnung | 45,- 3 | Abholanordnung | 55,- | 2 | Bereitstellungsanordnung | 41,- 3 | Abholanordnung | 52,- |
4 | Sanktionen | 4.01 | Garantieaufstockungsanordnung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- 4.02 | Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- 4.03 | Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung | je Aufwand bei einem Stundensatz in Höhe von 160,- 4.04 | Widerruf der Registrierung | bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nummer 1 | |
Anhang 2 (neu) | Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) |
Gewichtsklasse | Geräteklasse | Schwellenwert in kg/Jahr (= 12 Monate) Gewichtsklasse I | z. B. - Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten - In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte - Mobil-Telefone - Kameras (Photo) - Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati- onstechnik - Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts- klasse III - Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten - Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten - Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten Haushalten | 50 Gewichtsklasse II | z. B. - Datensichtgeräte - Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten - Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Spielzeug - Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender - Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge- werbliche Nutzung | 100 Gewichtsklasse III | z. B. - TV-Geräte - Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment - Großdisplays - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten - Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten | 200 Gewichtsklasse IV | z. B. - Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge- werbliche Nutzung - Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung - Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten - Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut- zung | 500 |
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