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Siebenter Abschnitt - Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab)
V. v. 11.12.1987 BGBl. I S. 2648; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.10.2019 BGBl. I S. 1410
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 9234-5 Straßenbahnbetriebsrecht
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Siebenter Abschnitt Verfahrensvorschriften
§ 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
(1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen, die nach § 62 Absatz 1 einer Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, darf erst begonnen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch einen Planfeststellungsbeschluß, eine Plangenehmigung oder einen Zustimmungsbescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.
(2) 1Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung. 2Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsberechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicherheitsnachweise nicht erforderlich sind. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das Ergebnis der Prüfung einen schriftlichen oder nach Maßgabe des § 5 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz elektronischen Zustimmungsbescheid, wenn
- 1.
- im Falle des § 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt oder
- 2.
- die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rahmen einer nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung erfolgt ist.
(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese Genehmigungen vorlegt.
(5) 1Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung erforderlichen Darstellungen enthalten. 2Dazu können auch Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnungen gehören.
(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der Unternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
(7) 1Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut werden. 2Soll von ihnen abgewichen werden, sind die Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichtsbehörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend.
(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage vereinfachter Bauunterlagen, wenn die Technische Aufsichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat.
(9) 1Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausführung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. 2Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden.
(10) 1Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze 1 bis 9 über das Verfahren sowie die §§ 61 und 62 über die Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die Inbetriebnahmegenehmigung entsprechend. 2Bestehen Zweifel, ob eine sonstige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung V. v. 16. Dezember 2016 BGBl. I S. 2938 m.W.v. 23. Dezember 2016
§ 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen
(1) 1Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Bau von Betriebsanlagen und Fahrzeugen. 2Sie kann sich dabei auf Stichproben, bei Fahrzeugen auf das erste Fahrzeug einer Serie, beschränken. 3Sie kann verlangen, daß Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt werden.
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen über
- 1.
- die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
- 2.
- die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bauteile,
- 3.
- die ausreichende Sicherung des durch den Bau berührten Fahrbetriebes.
(3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur Baustelle oder Fertigungsstelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung V. v. 1. Oktober 2019 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 10. Oktober 2019
§ 62 Inbetriebnahmegenehmigung für Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(1) 1Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit nur betrieben werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde die Inbetriebnahme genehmigt hat. 2Dies gilt für geänderte Betriebsanlagen und Fahrzeuge nur bei Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit auswirken können. 3Instandhaltungsarbeiten, bei denen Bauteile mit gleicher Funktion und Leistung ersetzt werden, bedürfen keiner Inbetriebnahmegenehmigung. 4Geplante Maßnahmen zur Änderung von Betriebsanlagen und Fahrzeugen sind der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form anzuzeigen. 5Der Anzeige ist eine Beschreibung der geplanten Arbeiten, die der Aufsichtsbehörde eine Beurteilung des Umfangs und der Art der geplanten Arbeiten erlaubt, und eine Einstufung der Auswirkungen auf die Betriebssicherheit beizufügen. 6Nach Eingang der Anzeige entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde darüber, ob sich die Maßnahme auf die Betriebssicherheit auswirken kann. 7Mit der Durchführung der Maßnahmen darf erst nach der Entscheidung der Technischen Aufsichtsbehörde begonnen werden. 8Stellt die Technische Aufsichtsbehörde Mängel in der vorgelegten Einstufung des Antragstellers fest, hat sie ihm unter Angabe der Mängel Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. 9§ 37 des Personenbeförderungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) 1Die Technische Aufsichtsbehörde hat die Inbetriebnahme zu genehmigen, wenn die Prüfung nach § 2 ergeben hat, dass die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit den nach § 60 geprüften Unterlagen übereinstimmt und unter den örtlichen Einsatzbedingungen sicher betrieben werden kann. 2Die Entscheidung ist auf Grund des technischen Regelwerks, das zum Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar ist, zu treffen. 3Liegt die Antragstellung mehr als sieben Jahre zurück, so ist das technische Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar war. 4Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Nachweise, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unternehmer vorgelegt werden.
(3) Soweit die in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 bezeichneten Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen an die Beschaffenheit von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen oder Teilen von Betriebsanlagen oder Fahrzeugen anzuwenden sind, müssen die Prüfungen und die Entscheidung über die Inbetriebnahme nach Absatz 2 in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, im Übrigen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 getroffen werden.
(4) 1Der Unternehmer hat die Inbetriebnahme bei der Technischen Aufsichtsbehörde in schriftlicher oder elektronischer Form zu beantragen. 2Die Inbetriebnahmegenehmigung von Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe vorliegen; dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 2 beizufügen.
(5) 1Wird die Inbetriebnahme von Fahrzeugen beantragt, die serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut werden, brauchen diese Unterlagen nur beim Antrag auf Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu werden. 2Weitere Fahrzeuge dürfen bis zu sieben Jahre nach Inbetriebnahme des ersten Fahrzeugs der Serie in Betrieb genommen werden, wenn der Unternehmer zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme des jeweiligen Fahrzeugs eine Erklärung des Herstellers über die Konformität dieser Fahrzeuge mit dem genehmigten ersten Fahrzeug gegenüber der Technischen Aufsichtsbehörde vorlegt.
(6) Die Genehmigung oder die Versagung der Inbetriebnahme ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid der Technischen Aufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes.
(7) Ist die Feststellung hinsichtlich der Betriebssicherheit getroffen, dürfen Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor der Genehmigung der Inbetriebnahme vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Technische Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung V. v. 1. Oktober 2019 BGBl. I S. 1410 m.W.v. 10. Oktober 2019
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