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Änderung § 9 FreqNPAV vom 08.11.2006
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§ 9 FreqNPAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 9 FreqNPAV n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 464 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Planänderung | |
(Text alte Fassung) Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Die §§ 4 bis 8 gelten für die Änderung von Frequenznutzungsteilplänen entsprechend. Werden durch die Änderung die Grundzüge des jeweiligen Teilplanes nicht berührt, so kann von der Durchführung der Verfahren nach den §§ 4 bis 7 abgesehen werden. Den von der Änderung betroffenen Inhabern von Frequenzzuteilungen und den obersten Bundes- und Landesbehörden ist unter Beteiligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. § 44 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt. |
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