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Änderung § 4 ProMechGebV vom 15.08.2013

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§ 4 ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 4 ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

(Text neue Fassung)

Für die bis zum 10. August 2007 entstandenen Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz gilt diese Verordnung in ihrer bis zum 10. August 2007 geltenden Fassung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

 
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