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Änderung Anhang ProMechGebV vom 15.08.2013
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Anhang ProMechGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anhang ProMechGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr | (Text neue Fassung) Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der | 1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5 oder § 8 ProMechG | 2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be- fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | 2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür- wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der | 2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro 2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro 3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1 ProMechG für Projekttätigkeiten der | 3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro 3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro 4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8 Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro | |
5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro 6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro | 5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt- tätigkeiten, bei deren Durchführung nach Maßgabe der Projektdokumentation nicht mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein- heiten oder zertifizierte Emissionsreduk- tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent der entsprechenden Gebühr nach Nr. 1 bis 4, mindestens jedoch 20 Euro 6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro |
7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9 ProMechG | 20 bis 600 Euro 8 | Widerspruchsgebühr | | |
8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro | 8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist | 20 bis 600 Euro |
8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nr. 8.1 | |
8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages | 8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ- lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet | bis zu 10 Prozent des streitigen Be- trages |
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