Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anhang ProMechGebV vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anhang ProMechGebV, alle Änderungen durch Artikel 2 BGebGEG am 15. August 2013 und Änderungshistorie der ProMechGebV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anhang ProMechGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
Anhang ProMechGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 51 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis


(Text alte Fassung) nächste Änderung


Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr

(Text neue Fassung)


Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung | Gebühr

1 | Ausstellung eines Befürwortungsschreibens
nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5
ProMechG für Projekttätigkeiten der |

1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2 | Erteilung einer Zustimmung nach § 3, § 5
oder § 8 ProMechG |

2.1 | ohne vorangegangene Ausstellung eines Be-
fürwortungsschreibens für Projekttätigkeiten
der |

2.1.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

2.1.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

2.2 | mit vorangegangener Ausstellung eines Befür-
wortungsschreibens für Projekttätigkeiten der |

2.2.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 200 Euro

2.2.2 | Projektkategorie 2 | 100 bis 300 Euro

3 | Erteilung einer Bestätigung nach § 6 Abs. 1
ProMechG für Projekttätigkeiten der |

3.1 | Projektkategorie 1 | 20 bis 400 Euro

3.2 | Projektkategorie 2 | 200 bis 600 Euro

4 | Erteilung einer Ermächtigung für eine
nachträgliche Projektbeteiligung nach § 8
Abs. 6 ProMechG | 20 bis 50 Euro

vorherige Änderung nächste Änderung

5 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro

6 | Amtshandlungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro



5 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für Projekt-
tätigkeiten, bei deren Durchführung nach
Maßgabe der Projektdokumentation nicht
mehr als 10.000 Emissionsreduktionsein-
heiten oder zertifizierte Emissionsreduk-
tionen pro Jahr erzeugt werden können | 50 bis 75 Prozent
der entsprechenden
Gebühr nach Nr. 1
bis 4, mindestens
jedoch 20 Euro

6 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nr. 1 bis 4 für
Projekttätigkeiten, die in den am wenigsten
entwickelten Ländern durchgeführt werden | 20 bis 50 Euro

7 | Überprüfungsgesuch nach § 4 oder § 9
ProMechG | 20 bis 600 Euro

8 | Widerspruchsgebühr |

vorherige Änderung nächste Änderung

8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen die Amtshandlung,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist | 20 bis 600 Euro



8.1 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung
eines Widerspruchs gegen den Verwaltungsakt,
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb
keinen Erfolg hatte, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich
ist | 20 bis 600 Euro

8.2 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren
Beendigung | bis zu 75 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 8.1

vorherige Änderung

8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Kostenentscheidung richtet | bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages



8.3 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließ-
lich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet | bis zu 10 Prozent
des streitigen Be-
trages

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)