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§ 1 - BAföG-AuslandszuständigkeitsV (BAföGZustV k.a.Abk.)
V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.04.2004; FNA: 2212-2-20 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.04.2004; FNA: 2212-2-20 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 1 Örtliche Zuständigkeit
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
- 1.
- in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
durch das Land Baden-Württemberg, - 2.
- in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
durch das Land Bayern, - 3.
- in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
durch das Land Berlin, - 4.
- in Afrika oder Ozeanien
durch das Land Brandenburg, - 5.
- in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
durch das Land Bremen, - 6.
- in den Vereinigten Staaten von Amerika
durch das Land Hamburg, - 7.
- in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
durch das Land Hessen, - 8.
- in Schweden
durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, - 9.
- in Großbritannien oder Irland
durch das Land Niedersachsen, - 10.
- in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
durch das Land Nordrhein-Westfalen, - 11.
- in Andorra, Frankreich oder Monaco
durch das Land Rheinland-Pfalz, - 12.
- in Malta oder Portugal
durch das Saarland, - 13.
- in Finnland
durch das Land Sachsen-Anhalt, - 14.
- in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
durch das Land Sachsen, - 15.
- in Dänemark, Island oder Norwegen
durch das Land Schleswig-Holstein, - 16.
- in Kanada
durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland V. v. 19. Oktober 2011 BGBl. I S. 2098 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 19.10.2011 BGBl. I S. 2098 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BAföG-AuslandszuständigkeitsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BAföGZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAföGZustV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland
V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Artikel 1 1. BAföGZustVÄndV
... im Ausland vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 42) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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