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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland (BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.04.2004; FNA: 2212-2-20 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Abs. 4 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Örtliche Zuständigkeit



(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei

durch das Land Baden-Württemberg,

2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz

durch das Land Bayern,

3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadt

durch das Land Berlin,

4.
in Afrika oder Ozeanien

durch das Land Brandenburg,

5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada

durch das Land Bremen,

6.
in den Vereinigten Staaten von Amerika

durch das Land Hamburg,

7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien

durch das Land Hessen,

8.
in Schweden

durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,

9.
in Großbritannien oder Irland

durch das Land Niedersachsen,

10.
in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden

durch das Land Nordrhein-Westfalen,

11.
in Andorra, Frankreich oder Monaco

durch das Land Rheinland-Pfalz,

12.
in Malta oder Portugal

durch das Saarland,

13.
in Finnland

durch das Land Sachsen-Anhalt,

14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland

durch das Land Sachsen,

15.
in Dänemark, Island oder Norwegen

durch das Land Schleswig-Holstein,

16.
in Kanada

durch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.




§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich



Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.




§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1699), geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.