§ 3 - BAföG-AuslandszuständigkeitsV (BAföGZustV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2004 BGBl. I S. 42; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098
Geltung ab 01.04.2004; FNA: 2212-2-20 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland vom 27. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1699), geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2160), außer Kraft.



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