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Synopse aller Änderungen BAföG-AuslandszuständigkeitsV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 der 1. BAföGZustVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie BAföGZustV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.10.2011 BGBl. I S. 2098 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist | |
(Text alte Fassung) 1. in Spanien | (Text neue Fassung) 1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei |
durch das Land Baden-Württemberg, 2. in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz durch das Land Bayern, | |
3. in Italien | 3. in Italien, San Marino oder Vatikanstadt |
durch das Land Berlin, 4. in Afrika oder Ozeanien durch das Land Brandenburg, 5. in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada durch das Land Bremen, 6. in den Vereinigten Staaten von Amerika durch das Land Hamburg, | |
7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kroatien, Mazedonien, Serbien und Montenegro, Slowenien, Zypern oder Australien | 7. in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien |
durch das Land Hessen, 8. in Schweden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern, | |
9. in Asien mit Ausnahme der dort gelegenen Teile der Türkei und mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden | 9. in Großbritannien oder Irland |
durch das Land Niedersachsen, | |
10. in Großbritannien, Irland oder der Türkei | 10. in Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden |
durch das Land Nordrhein-Westfalen, | |
11. in Frankreich | 11. in Andorra, Frankreich oder Monaco |
durch das Land Rheinland-Pfalz, 12. in Malta oder Portugal durch das Saarland, 13. in Finnland durch das Land Sachsen-Anhalt, 14. in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland durch das Land Sachsen, 15. in Dänemark, Island oder Norwegen durch das Land Schleswig-Holstein, 16. in Kanada durch das Land Thüringen. (2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort. | |
§ 2 Zeitlicher Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. März 2004 beginnen. | Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. |
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