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1. - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 16.08.2001 BGBl. I S. 2093; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 52-5 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Zweiter Teil Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen
Zweiter Abschnitt Die Disziplinarbefugnis der Disziplinarvorgesetzten und ihre Ausübung
1. Einfache Disziplinarmaßnahmen
§ 22 Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen
(1) Die Disziplinarmaßnahmen, die von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden können (einfache Disziplinarmaßnahmen), sind:
- 1.
- Verweis,
- 2.
- strenger Verweis,
- 3.
- Disziplinarbuße,
- 4.
- Ausgangsbeschränkung,
- 5.
- Disziplinararrest.
(2) Nebeneinander können verhängt werden:
- 1.
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 2.
- bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße.
(3) Eine einfache Disziplinarmaßnahme steht der Beförderung eines im Übrigen bewährten Soldaten nicht entgegen.
(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des Reservistengesetzes oder einer Zuziehung nach § 9 des Reservistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.
Text in der Fassung des Artikels 15 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 23 Verweis, strenger Verweis
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten.
(2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird.
(3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis oder strenger Verweis bezeichnet werden (Belehrungen, Warnungen, Zurechtweisungen oder ähnliche Maßnahmen), sind keine Disziplinarmaßnahmen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit einer Entscheidung verbunden werden, mit welcher der Disziplinarvorgesetzte oder die Einleitungsbehörde ein Dienstvergehen feststellt, von der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme oder der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens aber absieht.
§ 24 Disziplinarbuße
§ 24 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Disziplinarbuße darf den einmonatigen Betrag der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes nicht überschreiten. Bei einem Soldaten, dessen Wehrdienstverhältnis weniger als einen Monat dauert, darf die Disziplinarbuße den Betrag nicht übersteigen, der ihm für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses zusteht.
(2) Beim Bemessen der Disziplinarbuße sind auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten zu berücksichtigen.
§ 25 Ausgangsbeschränkung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Ausgangsbeschränkung besteht in dem Verbot, die dienstliche Unterkunft ohne Erlaubnis zu verlassen. Sie kann beim Verhängen durch das Verbot verschärft werden, für die ganze Dauer oder an bestimmten Tagen Gemeinschaftsräume zu betreten und Besuch zu empfangen (verschärfte Ausgangsbeschränkung). Die Verschärfungen nach Satz 2 können auch einzeln angeordnet werden.
(2) Die Ausgangsbeschränkung dauert mindestens einen Tag und höchstens drei Wochen. Sie darf nur gegen Soldaten verhängt werden, die aufgrund dienstlicher Anordnung nach § 18 des Soldatengesetzes verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen.
§ 26 Disziplinararrest
Der Disziplinararrest besteht in einfacher Freiheitsentziehung. Er dauert mindestens drei Tage und höchstens drei Wochen.
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