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§ 8 - Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV)
neugefasst durch B. v. 15.02.2019 BGBl. I S. 116; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1879
Geltung ab 21.12.2000; FNA: 2125-40-79 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 21.12.2000; FNA: 2125-40-79 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 8 Straftaten, Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Bestrahlung durchführt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Lebensmittel nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenntlich macht.
(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ein dort genanntes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(4) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bestrahlungsanlage verwendet.
(5) Nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt ordnungswidrig, wer eine in den Absätzen 1, 2, 3 oder 4 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen V. v. 22. Februar 2006 BGBl. I S. 444 m.W.v. 7. März 2006
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Frühere Fassungen von § 8 LMBestrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.03.2006 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen vom 22.02.2006 BGBl. I S. 444 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 LMBestrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LMBestrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LMBestrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung lebensmittelrechtlicher und tabakrechtlicher Bestimmungen
V. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 444
Artikel 4 LMuTÄndV Änderung der Lebensmittelbestrahlungsverordnung
... gleichstehen," eingefügt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 ...
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