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Änderung § 2 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 2 Begriffsbestimmungen | (Text neue Fassung)§ 2 (aufgehoben) |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Eiprodukte: a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein; b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt; 2. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden; 3. Betrieb: Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden; 4. Knickeier: Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen; 5. Partie: Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird; 6. Sendung: Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird; 7. Vorbehandeln: Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.1.2. |
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