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Änderung §§ 11 bis 20 Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 15.08.2007
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung | §§ 11 bis 20 n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816 |
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(Text alte Fassung) § 11 Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten | (Text neue Fassung)§§ 11 bis 20 (aufgehoben) |
(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. in einem nach § 14 zugelassenen Betrieb hergestellt und behandelt, 2. unter Einhaltung der Anforderungen a) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt und b) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2 hergestellt und behandelt worden sind. (2) Eiprodukte dürfen nur 1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart hergestellt und 2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3.7 und Kapitel III und IV hergestellt und behandelt werden. (3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 einzuhalten. (4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäß § 14 zugelassenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen anderen gemäß § 14 zugelassenen Betrieb abgegeben und dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 12 Abs. 3 und die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus Enten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten Beständen erteilt werden. (5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern 1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebensmitteln erforderlich ist, 2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleichwertigen Verfahren erfolgt, 3. die Eiprodukte a) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens + 4 Grad C gelagert oder b) tiefgefroren worden sind und 4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänseeiern, Knickeiern, Eiern aus Salmonella-infizierten Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und behandelt worden sind. |
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