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Zweiter Abschnitt - Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfAG k.a.Abk.)
G. v. 07.08.1953 BGBl. I S. 857; zuletzt geändert durch Artikel 443 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 827-7 Organisationsrecht
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Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften
I. Beamte, Angestellte, Arbeiter
§ 15
(aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
§ 16
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952 bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die Anzahl zu übernehmen, die dem Verhältnis der Zahl der für Januar 1953 im Bezirk der Landesversicherungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Rentenversicherung der Angestellten gezahlten Renten entspricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts anderes bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).
(2) ...
(3) Außer in den Fällen des § 23 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts kann der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den Wartestand versetzen, die
- 1.
- für den Dienst in der Bundesversicherungsanstalt nicht geeignet sind,
- 2.
- nach dem 31. Dezember 1951
- a)
- bei einer Landesversicherungsanstalt unter Nichtbeachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften ernannt oder als solche befördert oder
- b)
- aus anderen Verwaltungen an eine Landesversicherungsanstalt versetzt worden sind.
(4) Für die Beamten, welche die Bundesversicherungsanstalt nach Absatz 3 in den Wartestand versetzt, erstattet die abgebende Landesversicherungsanstalt die Hälfte des Versorgungsaufwands, insbesondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge.
(5) ...
§ 17
Die Bundesversicherungsanstalt ist "entsprechende Einrichtung" im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) gegenüber der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (Nummer 11 der Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes). Die oberste Dienstbehörde bestimmt sich nach § 10 Abs. 2.
§ 18
(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden Angestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergütungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.
(2) Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach dem Stand am Tag vor der Übernahme höher als die am Tag der Übernahme zustehenden Dienstbezüge, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche Ausgleichszulage so lange gewährt, bis er durch Steigen der Dienstbezüge ausgeglichen wird. Hierbei werden nicht angerechnet Änderungen des Wohnungsgeldzuschusses und des örtlichen Sonderzuschlags, die durch Versetzung an einen anderen Ort oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere Ortsklasse eintreten.
(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind sämtliche laufenden Geldbezüge aus dem Dienstvertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlägen, Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenvergütungen und Trennungsgeldern.
(4) Die bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten Arbeiter, die am 31. Dezember 1952 ausschließlich für Zwecke der Angestelltenversicherung tätig waren, treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeitpunkt nach der für sie bisher maßgebenden Lohngruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
II. Vermögen
§ 19
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Vermögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermögensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(2) Ferner gehen das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Angestelltenversicherung erworben haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt sind.
(4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen getroffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.
(5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung der Angestellten ergeben und soweit dem Träger der Rentenversicherung der Angestellten Erstattungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlichkeiten und Rechte auf die Bundesversicherungsanstalt über.
§ 20
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.
§ 21
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
(2) (aufgehoben)
§ 22
§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
§ 23
Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 443 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 24
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuches von der Geschäftsführung der Bundesversicherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei Mitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben und mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuch genügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Bundesversicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzutragen für die "Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes".
(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.
§ 25
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung der Vorschriften der §§ 19 bis 24 entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
III. Treuhandschaften
§§ 26 und 27
(aufgehoben)
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