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§ 24 - Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 24 Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
(1) 1Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen Finanzamt bis zum Ablauf des Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu beantragen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt. 2Ein Antrag kann mehrere Ansprüche auf die Steuervergütung umfassen.
(2) Der Nachweis, dass der Gegenstand in das Drittlandsgebiet gelangt ist, muss in der gleichen Weise wie bei Ausfuhrlieferungen geführt werden (§§ 8 bis 11).
(3) 1Die Voraussetzungen für die Steuervergütung sind im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachzuweisen. 2Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:
- 1.
- die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstands;
- 2.
- der Name und die Anschrift des Lieferers;
- 3.
- der Name und die Anschrift des Empfängers;
- 4.
- der Verwendungszweck im Drittlandsgebiet;
- 5.
- der Tag der Ausfuhr des Gegenstands;
- 6.
- die mit dem Kaufpreis für die Lieferung des Gegenstands bezahlte Steuer oder die für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands entrichtete Steuer.
Text in der Fassung des Artikels 29 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) G. v. 2. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 m.W.v. 1. Januar 2025
Frühere Fassungen von § 24 UStDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2025 | Artikel 29 Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) vom 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387 |
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 18 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294 |
aktuell vorher | 30.12.2014 | Artikel 6 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften vom 22.12.2014 BGBl. I S. 2392 |
aktuell | vor 30.12.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 UStDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 UStDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 18 JStG 2022 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... Die Angabe „Anlage (zu den §§ 69 und 70)" wird gestrichen. 2. § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Steuervergütung ist bei dem zuständigen ...
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 6 StRAnpV Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „im ...
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