1Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
- 2.
- das Ausstellungsdatum,
- 3.
- die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
- 4.
- das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
2Die
§§ 31 und
32 sind entsprechend anzuwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der
§§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes.
4Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von
§ 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von
§ 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2143