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Änderung § 2 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


Die Statistik erstreckt sich auf

1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels,

2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt,

3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen,

(Text alte Fassung)

4. Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke,

5. Preise für Grundstücke.

(Text neue Fassung)

4. Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze,

5. Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen.