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Änderung § 2 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 | |
Die Statistik erstreckt sich auf 1. Preise für land- und forstwirtschaftliche und gewerbliche Güter auf der Stufe der Erzeugung oder Gewinnung, der Be- und Verarbeitung, des Großhandels, des Einzelhandels und des Außenhandels, 2. Preise und Entgelte für Werk- und Dienstleistungen, soweit nicht in Nummer 3 genannt, 3. Preise und Entgelte für Verkehrsleistungen sowie Entgelte für die Vercharterung von Schiffen, | |
(Text alte Fassung) 4. Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke, 5. Preise für Grundstücke. | (Text neue Fassung) 4. Mieten und Pachten für Räume, Grundstücke, Garagen und Stellplätze, 5. Preise für Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. |
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