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Erster Abschnitt - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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Zweiter Teil Verfahren
Erster Abschnitt Durchführung der Anforderung
§ 35
§ 35 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungen werden von der Anforderungsbehörde durch Leistungsbescheid angefordert.
§ 36
§ 36 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Leistungsbescheid bedarf der Schriftform. In ihm müssen der Grund der Anforderung, die Anforderungsbehörde, der Gegenstand und der Zeitpunkt der Leistung, der Bedarfsträger, der Leistungspflichtige und der Leistungsempfänger bezeichnet werden.
(2) Der Leistungsbescheid kann auch bedingt, befristet oder auf Widerruf erlassen werden.
(3) Wenn sich der Zeitpunkt der Leistung bei der Anforderung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zwecke noch nicht bestimmen läßt, kann der Leistungsbescheid auch in der Form ergehen, daß die Bestimmung des Zeitpunkts der Leistung einer späteren Benachrichtigung vorbehalten bleibt (Bereitstellungsbescheid). Für die in § 5 Abs. 2 bezeichneten Gegenstände und Leistungen können die Behörden der Bundeswehrverwaltung Bereitstellungsbescheide vor dem Eintritt des Verteidigungsfalls oder vor einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 erlassen. Diese Bereitstellungsbescheide ergehen im Einvernehmen mit den gemäß § 5 Abs. 1 sonst zuständigen Behörden.
(4) Durch den Bereitstellungsbescheid wird die Veräußerung oder eine sonstige Verfügung über den betroffenen Gegenstand nicht gehindert; dem Leistungspflichtigen kann jedoch auferlegt werden, die Veräußerung oder Verfügung der Anforderungsbehörde anzuzeigen.
(5) Die Anforderungsbehörde ist verpflichtet, in dem Leistungsbescheid die gesetzlichen Grundlagen der Anforderung zu bezeichnen. Sie muß eine Rechtsmittelbelehrung erteilen.
§ 37
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Leistungsbescheid ist dem Leistungspflichtigen (§ 9) zuzustellen.
(2) Kann ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 8 bezieht, dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine ihren Zweck gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so kann er demjenigen zugestellt werden, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt. Erfolgt die Zustellung nicht an den Leistungspflichtigen selbst, so ist dieser durch Übersendung einer Abschrift unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 ein Leistungsbescheid, der sich auf eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bezieht, nicht dem Leistungspflichtigen zugestellt werden, so kann er dem Leiter der Werkstatt, des Betriebs oder des Verkehrsunternehmens und, wenn auch bei ihm diese Voraussetzungen vorliegen, seinem Stellvertreter oder dem Leiter einer örtlichen selbständigen Abteilung zugestellt werden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 treten dieselben rechtlichen Wirkungen ein, wie wenn der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen zugestellt wäre.
(5) Der Leistungsbescheid soll auch allen der Anforderungsbehörde bekannten Personen zugestellt werden, die durch die Anforderung in ihren Rechten betroffen werden.
§ 38
§ 38 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soll im Verteidigungsfall oder nach einer Feststellung der Bundesregierung gemäß § 1 Abs. 2 ein Verkehrsmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 angefordert werden und kann der Leistungsbescheid dem Leistungspflichtigen nicht oder nicht ohne eine den Zweck der Anforderung gefährdende Verzögerung zugestellt werden, so kann die Zustellung an die in § 37 Abs. 3 bezeichneten Personen oder - wenn die Zustellung an diese Personen aus den gleichen Gründen undurchführbar wäre - an den Führer des Verkehrsmittels erfolgen. Unter denselben Voraussetzungen ist die Zustellung an den Führer des Verkehrsmittels auch bei der Anforderung von Verkehrsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 zulässig, sofern die Ausführung von Verkehrsleistungen zum Gewerbebetrieb gehört oder das Fahrzeug dem Werkverkehr dient. § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 39
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.
§ 40
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
Leistungsvorbereitungen nach § 16 sind schriftlich anzufordern.
§ 41
Zur Sicherung des Beweises soll, soweit es sachdienlich und unter den gegebenen Umständen möglich ist, der Zustand einer angeforderten Sache auf Antrag der Beteiligten durch Sachverständige festgestellt und ihr Wert geschätzt werden. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Beteiligten zuzustellen ist.
§ 42
Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinreichend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ablehnt.
§ 43
(1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung weg, so hat die Anforderungsbehörde
- 1.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 auf Antrag des Leistungsempfängers oder des Entschädigungsberechtigten die Beendigung der Anforderung anzuordnen;
- 2.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungspflichtigen eine Anordnung zu erlassen, kraft deren dieser das Eigentum an der angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern die Sache sich noch im Eigentum und im Besitz des Leistungsempfängers befindet und er der Sache für die im Leistungsbescheid angegebenen Zwecke nicht mehr bedarf, es sei denn, daß die Leistung im öffentlichen Interesse für einen anderen der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke dringend benötigt wird. Eine Änderung des Zweckes der angeforderten Leistung im Rahmen des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte für den Leistungspflichtigen führen würde;
- 3.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesen von der Erbringung weiterer Leistungen zu entbinden;
- 4.
- bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesem das Recht einzuräumen, den Vertrag zu kündigen.
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Leistungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungspflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese unanfechtbar geworden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die für die Anforderung einer Sache zu Eigentum geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung des Wertes der Sache ist zu berücksichtigen.
§ 44
§ 44 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nach diesem Gesetz angefordert werden, sind die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend anzuwenden. Gegen Leistungsempfänger, die Bedarfsträger sind, darf der Verwaltungszwang nicht angewandt werden.
(2) Vollzugsbehörde ist die Anforderungsbehörde oder die Behörde, die von der Landesregierung bestimmt wird. Die Vollzugsbehörde kann die Verwaltungshilfe anderer Behörden in Anspruch nehmen.
§ 45
§ 45 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicherstellung einer anzufordernden Leistung die Beschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anordnung an denjenigen wirksam, der bei einer Anforderung Leistungspflichtiger sein würde.
(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen; auch dürfen wesentliche Veränderungen an der Sache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird.
§ 46
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 47
§ 47 wird in 3 Vorschriften zitiert
Für die Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:
- 1.
- In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung durch schriftliche oder fernschriftliche Mitteilung oder - ohne daß die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes vorzuliegen brauchen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt, sofern nicht der Betroffene glaubhaft macht, daß die Bekanntgabe überhaupt nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zu seiner Kenntnis gelangt ist.
- 2.
- Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung des Bescheids ist gleichzeitig dem leistungspflichtigen Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.
§ 48
§ 48 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist kostenfrei. Dem Leistungspflichtigen können jedoch Auslagen insoweit auferlegt werden, als er sie durch grobes Verschulden verursacht hat.
(2) Auslagen, die dem Leistungspflichtigen durch das Verfahren entstanden sind, werden ihm erstattet, wenn sie zur zweckentsprechenden Wahrnehmung seiner Rechte notwendig waren und sich sein Antrag als begründet erweist.
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