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Abschnitt 3 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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Kapitel 5 Vertriebsvorschriften

Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes

§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften



(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.




§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland



(1) 1Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland erfolgen. 2Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über welche die Zahlungen, die für die Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.

(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Inland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens liefern muss.

(3) 1Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. 2Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.




§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland



(1) 1Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:

1.
das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

2.
die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-Investmentvermögen handelt,

3.
die Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,

4.
die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.

2Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. 3Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. 3Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. 4Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.

(4) 1Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 2Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. 3Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.

(5) Im Fall einer Änderung der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.




§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs



(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn

1.
Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,

2.
die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) 1Wenn Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,

1.
nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;

2.
die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 um Hilfe zu ersuchen.

2Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. 3Die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sind unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. 2Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. 3Sie macht die Untersagung im Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 4Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

(6) 1Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 2Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. 3Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 4Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 5Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.




§ 134 (aufgehoben)