Tools:
Update via:
Änderung § 5 VerkLG vom 13.08.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VerkLGÄndG am 13. August 2013 und Änderungshistorie des VerkLGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 VerkLG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 5 VerkLG n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Verpflichtungsbescheid | |
(Text alte Fassung) (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 oder 3 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen. | (Text neue Fassung) (1) Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid angefordert. Der Verpflichtungsbescheid ist zuzustellen. |
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verpflichtungsbescheid nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6335/al40491-0.htm