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1. Abschnitt - Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe (ProdGewStatG)
neugefasst durch B. v. 21.03.2002 BGBl. I S. 1181; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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Geltung ab 01.12.1975; FNA: 708-20 Wirtschaftsstatistik
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1. Abschnitt Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes Gewerbe
§ 2 Erhebungen bei Betrieben
Die Erhebungen werden durchgeführt bei den produzierenden Betrieben von höchstens 68.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baubetriebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen. Die Erhebungen erfassen:
- A.
- bei Betrieben mit 50 und mehr tätigen Personen
- I.
- monatlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Arbeitsstunden,
- 3.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 4.
- den Umsatz,
- 5.
- den Auftragseingang,
- 6.
- den Auftragsbestand,
- 7.
- die gesamte Produktion,
- 8.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten,
- II.
- jährlich
die Investitionen;
- B.
- bei Betrieben, die nicht nach Buchstabe A erfasst werden,
- I.
- vierteljährlich
- 1.
- die gesamte Produktion,
- 2.
- die Reparatur-, Montage- und Lohnveredelungsarbeiten;
- II.
- jährlich
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz,
- 4.
- die Investitionen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2466 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 3 Erhebungen bei Unternehmen
Die Erhebungen erfassen
- A.
- jährlich
im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe- I.
- bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- die Lohn- und Gehaltssummen,
- 3.
- den Umsatz;
- II.
- bei höchstens 68.000 Unternehmen
- 1.
- die Investitionen,
- 2.
- den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;
- III.
- bei höchstens 24.000 Unternehmen
- 1.
- die tätigen Personen,
- 2.
- den Umsatz,
- 3.
- die selbst erstellten Anlagen,
- 4.
- die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,
- 5.
- den Material- und Wareneingang,
- 6.
- die Kosten nach Kostenarten,
- 7.
- die Umsatzsteuer,
- 8.
- die Subventionen;
- B.
- alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,
bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes
den Material- und Wareneingang nach Arten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze G. v. 22. Februar 2021 BGBl. I S. 266 m.W.v. 1. Januar 2022
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