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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
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8. - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)
G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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Erster Teil Gerichtskosten
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
8. Volle Gebühr, Rahmengebühren, Nebengeschäfte
§ 32 Volle Gebühr
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die volle Gebühr bei einem Geschäftswert bis 1.000 Euro beträgt 10 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäftswert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro |
5.000 | 1.000 | 8 |
50.000 | 3.000 | 6 |
5.000.000 | 10.000 | 15 |
25.000.000 | 25.000 | 16 |
50.000.000 | 50.000 | 11 |
über 50.000.000 | 250.000 | 7 |
Eine Gebührentabelle für Geschäftswerte bis 1.000.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
(2) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
§ 33 Mindestbetrag einer Gebühr
§ 33 wird in 7 Vorschriften zitiert
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.
§ 34 Rahmengebühren
§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ist die Gebühr nur nach einem Mindest- und Höchstbetrag bestimmt, so ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache, nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 35 Nebengeschäfte
§ 35 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die für ein Geschäft bestimmte Gebühr umfaßt die gesamte auf das Geschäft verwendete Tätigkeit des Gerichts, einschließlich der Nebengeschäfte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6401/b17236.htm