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§ 8 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 8 Anforderungskriterien



(1) 1Dienstleister und Selbstabfertiger haben die "Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten" (Anlage 3) zu erfüllen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 5 sind diese Anforderungen Bestandteil der Ausschreibung und des Auswahlverfahrens nach § 7.

(2) 1Die Luftfahrtbehörde kann darüber hinaus die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten von der Erfüllung der Anforderungen eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig machen. 2Der Nutzerausschuß ist vor deren Festlegung anzuhören.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegten Anforderungen, Kriterien, Betriebspflichten und technischen Spezifikationen müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend zusammengestellt und angewendet werden. 2Sie müssen vom Flugplatzunternehmer im voraus bekannt gemacht werden.

(4) Dienstleister und Selbstabfertiger, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, werden sich bemühen, ihren Bedarf an Arbeitskräften mit Personen abzudecken, die unmittelbar vor Aufnahme der Bodenabfertigungsdienste durch den Dienstleister oder Selbstabfertiger entsprechende Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben.





 

Frühere Fassungen von § 8 BADV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.03.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
vom 16.03.2006 BGBl. I S. 554

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BADV Zugang (vom 23.03.2006)
... nach dieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienstleister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen ...
§ 10 BADV Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz
... zurechenbares Verhalten gefährdet oder gestört wird oder die Anforderungen nach § 8 nicht erfüllt werden, die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Dem jeweiligen ...
Anlage 2 BADV (zu § 7) Auswahl-Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (vom 08.09.2015)
... Abfertigungsaufkommens oder -aufkommensanteils, d) im Pflichtenheft nach § 8 Abs. 2 möglicherweise verbindlich vorgegebene technische und betriebliche ...
Anlage 3 BADV (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (vom 01.01.2018)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554
Artikel 1 3. BADVÄndV
... vom 9. September 2005 (BGBl. I S. 2774), wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben und die Absätze 3 und 4 ... c bis l. b) In Unterabschnitt 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2" ersetzt. 4. In Anlage 3 (zu ... 2.3 Abs. 2 Buchstabe d wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 2" ersetzt. 4. In Anlage 3 (zu § 8) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 ... durch die Angabe „§ 8 Abs. 2" ersetzt. 4. In Anlage 3 (zu § 8 ) Nr. 2 Buchstabe A wird Absatz 7 aufgehoben.  ...