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§ 9 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)
Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 9 Zugang
(1) Der Flugplatzunternehmer und der Dienstleister oder Selbstabfertiger sind verpflichtet, einen Vertrag über die Nutzung des jeweils erforderlichen und verfügbaren Teils des Flugplatzes und seiner Einrichtungen sowie die nach dieser Verordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichtenden Entgelte und die nach § 8 von dem Dienstleister oder Selbstabfertiger zu erfüllenden Anforderungen abzuschließen.
(2) 1Der Flugplatzunternehmer sorgt dafür, daß der Zugang der aufgrund dieser Verordnung berechtigten Dienstleister und Nutzer zu Flugplatzeinrichtungen, soweit er für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nicht ungerechtfertigt behindert wird. 2Knüpft der Flugplatzunternehmer den Zugang an Bedingungen, müssen diese sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.
(3) 1Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, von den Dienstleistern und den Selbstabfertigern ein Entgelt für den Zugang, für die Vorhaltung und für die Nutzung seiner Einrichtungen zu erheben. 2Die Höhe dieses Entgelts ist nach Anhörung des Nutzerausschusses nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien festzulegen und darf im Sinne einer Geschäftsgebühr insbesondere zur Selbstfinanzierung des Flugplatzes beitragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung V. v. 16. März 2006 BGBl. I S. 554 m.W.v. 23. März 2006
Frühere Fassungen von § 9 BADV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.03.2006 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 16.03.2006 BGBl. I S. 554 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 BADV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BADV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 3 BADV (zu § 8) Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten (vom 01.01.2018)
... 1 und 3 vorzulegen. Sie sind als Vertragsbestandteil den Verträgen gemäß § 9 Abs. 1 beizufügen. Der Flugplatzunternehmer ist berechtigt, während der Laufzeit des ...
Zitat in folgenden Normen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 19b LuftVG (vom 29.12.2023)
... 2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
V. v. 16.03.2006 BGBl. I S. 554
Artikel 1 3. BADVÄndV
... Tätigkeiten beim Flugplatzunternehmer ausgeübt haben." 2. § 9 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Anlage 2 (zu § 7) wird wie folgt ...
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 1 14. LuftVGÄndG Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... 2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungsdienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach Anlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. ...
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