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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Abschnitt 1 - Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Vergütungen nach § 1 Abs. 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 1 Gewährung der Vergütung



An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.


§ 2 Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBl. I S. 720) zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) nach dem Muster, das diese im Bundesanzeiger vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, eingereicht werden.

(2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984 eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übrigen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag bei einer anderen Stelle als der Bundesanstalt eingereicht, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßgebend.

(3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bei der Bewilligung der Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung der Milchproduktion berücksichtigen.


§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen



(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.

(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen.


§ 4 Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung beträgt 1.000 DM je 1.000 kg der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150.000 DM. Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt. Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.


§ 5 Freisetzung der Referenzmenge



(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist verpflichtet, der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt vom Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem 1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.