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Abschnitt 1 - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)

V. v. 27.05.2002 BGBl. I S. 1741; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Geltung ab 01.06.2002; FNA: 801-8-6 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Teil 3 Besondere Vorschriften für die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei Teilnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben

Kapitel 1 Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer

Abschnitt 1 Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge

§ 98 Einleitung der Wahl



(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichnete Frist wird auf 50 Wochen verlängert.

(2) In der in § 2 bezeichneten Bekanntmachung ist gesondert die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzugeben, die in Seebetrieben (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes) beschäftigt sind.

(3) Für einen Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht bestellt. Der Hauptwahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleiben Seebetriebe außer Betracht.

(4) Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, übersendet der Hauptwahlvorstand jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff und teilt dabei den Zeitpunkt mit, von dem ab sie auf dem Schiff bekannt zu machen sind. Mitteilungen sind von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt zu machen. Der erste und der letzte Tag der Bekanntmachung sind auf der Mitteilung zu vermerken.

(5) Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem zum Seebetrieb gehörigen Schiff eine Kopie der Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung. Ihre Einsichtnahme ist von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän zu ermöglichen. Die Einsichtnahme kann durch Auslegung an geeigneter, den Wahlberechtigten zugänglicher Stelle an Bord und durch Einsatz der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationsmittel ermöglicht werden. Außerdem übersendet der Hauptwahlvorstand die Wählerliste des Seebetriebs dem Betriebswahlvorstand des Landbetriebs, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist. Dieser Betriebswahlvorstand ermöglicht die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs in gleicher Weise wie in die in § 8 bezeichnete Wählerliste.

(6) In Seebetrieben ist § 9 Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Der Hauptwahlvorstand versendet im Seebetrieb gleichzeitig mit der Wählerliste eine Bekanntmachung. Sie muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum ihrer Versendung;

2.
die Namen der Mitglieder des Hauptwahlvorstands und seine Anschrift;

3.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung an Bord ermöglicht wird;

4.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;

5.
dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung schriftlich beim Hauptwahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

6.
dass Einsprüche gegen Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste nur innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden können;

7.
dass an der Wahl und an Abstimmungen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) In Seebetrieben ist § 10 nicht anzuwenden. Abweichend von § 12 Abs. 1 kann im Seebetrieb

1.
ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit ihrer Versendung an die Schiffe eingelegt werden;

2.
ein Einspruch gegen eine Berichtigung oder Ergänzung der Wählerliste innerhalb von vier Wochen seit der Berichtigung oder der Ergänzung eingelegt werden.


§ 99 Abstimmung über die Art der Wahl



Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nehmen an einer Abstimmung darüber, ob die Wahl durch Delegierte oder unmittelbar erfolgen soll, nicht teil und bleiben für die Errechnung der für die Antragstellung und für die Beschlussfassung erforderlichen Zahlen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern außer Betracht (§ 34 Abs. 4 des Gesetzes); in der Bekanntmachung nach § 13 und in dem Abstimmungsausschreiben nach § 15 ist hierauf hinzuweisen. Die §§ 13 bis 24 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.


§ 100 Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen



(1) Die Bekanntmachung nach § 26 Abs. 1 muss in Seebetrieben auch folgende Angaben enthalten:

1.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs, das Gesetz und diese Verordnung auf jedem Schiff des Seebetriebs durch die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän ermöglicht wird;

2.
dass die Einsichtnahme in die Wählerliste des Seebetriebs auch in dem Landbetrieb, der für die Heuerverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs zuständig ist, ermöglicht wird;

3.
dass die Wahlvorschläge auf jedem Schiff des Seebetriebs von der Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, vom Kapitän bekannt gemacht werden.

(2) Die in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 und in § 27 Abs. 2 bezeichnete Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wird auf 13 Wochen verlängert.

(3) § 26 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend; § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.

(4) 1Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 bezeichnete Mindestfrist für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge wird auf drei Wochen verlängert. 2Ist zu besorgen, dass die in Satz 1 bezeichnete Mindestfrist zwischen dem für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge an Bord bestimmten Zeitpunkt und dem Beginn der Stimmabgabe in den Landbetrieben für eine fristgerechte Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand diese Mindestfrist auf höchstens fünf Wochen verlängern. 3Für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge in Seebetrieben gilt § 26 Abs. 3 Satz 1 entsprechend und § 98 Abs. 4 ist anzuwenden.




§ 101 Zusätzliche Vorschriften für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten



(1) Die in § 31 Abs. 1 Satz 4 bezeichnete Frist für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen wird auf fünf Wochen verlängert. Der Hauptwahlvorstand übersendet jedem Kapitän des Seebetriebs eine Kopie der Bekanntmachung. § 30 Abs. 4 und § 31 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 5 Satz 2 sind in Seebetrieben nicht anzuwenden; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.

(2) Abweichend von § 32 Abs. 1 setzt der Hauptwahlvorstand den Tag der Abstimmung der leitenden Angestellten so fest, dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten innerhalb von 30 Wochen seit dem für die Bekanntmachung nach § 30 bestimmten Zeitpunkt aufgestellt sein kann; § 26 Abs. 5 ist anzuwenden.