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Abschnitt 5 - Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung (LuftRegV)

V. v. 02.03.1999 BGBl. I S. 279; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 06.03.1999; FNA: 403-9-1 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Abschnitt 5 Schlußvorschriften

§ 17 Übergangsregelung



(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung bestimmten Muster sind für alle nach dem 6. März 1999 neu anzulegenden oder zur Fortführung in maschineller Form umzustellenden, neu zu fassenden oder umzuschreibenden Registerblätter zu verwenden.

(2) Vor dem 6. März 1999 angelegte Registerblätter für Luftfahrzeuge (Altblätter) können unter Beachtung von § 3 im übrigen weiter verwendet werden. Solche Altblätter können abweichend von § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung auch zur Einführung des neuen Formulars umgeschrieben werden. Eine solche Umstellung soll erfolgen, wenn eine Eintragung oder Löschung in das Registerblatt einzutragen ist.


§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (BAnz. Nr. 61) vom 31. März 1959 außer Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Erste Abteilung - Das Luftfahrzeug - (BGBl. I 1999 S. 283)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Zweite Abteilung - Registerpfandrechte - (BGBl. I 1999 S. 284)



Anlage 2


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Erste Abteilung - Ersatzteillager - (BGBl. I 1999 S. 285)

Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Zweite Abteilung - Ersatzteillager - (BGBl. I 1999 S. 286)