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§ 2 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 2



(1) Für die in Absatz 2 aufgeführten kostenpflichtigen Amtshandlungen werden nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren (Stundengebühren oder Monatsgebühren) erhoben.

(2) Kostenpflichtig sind:

1.
Abfertigungen und - außer Maßnahmen der Steueraufsicht - sonstige amtliche Maßnahmen, die aus Gründen, die allein dem Kostenschuldner zuzurechnen sind, außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden;

2.
Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

3.
Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen im Branntweinlagerverkehr, es sei denn, daß es sich um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;

4.
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlaßt sind;

5.
Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6.
amtliche Bewachungen von Zollverschlußlagern, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden;

7.
amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden.

(3) Kosten werden nicht erhoben:

1.
für die amtliche Behandlung des Reisegepäcks;

2.
bei Grenzzollstellen

a)
für Abfertigungen im Reiseverkehr,

b)
für Abfertigungen eingeführten Zollguts außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren sofort ohne Umladung unter Raumverschluß weitergehen,

c)
für Abfertigungen ausgehender Warensendungen außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder auch unter Raumverschluß gestellt oder vorgeführt werden und sofort ohne Umladung ausgehen,

d)
für das Tätigwerden als Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren;

3.
für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen in Zollniederlagen innerhalb der Öffnungszeiten;

4.
für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

5.
für amtliche Maßnahmen in bezug auf steuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, mit Ausnahme

a)
der Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden,

b)
der Abfertigung von Waren, für die bei ihrer Ausfuhr oder Lagerung eine Vergütung von Abgaben oder eine sonstige Vergünstigung in Anspruch genommen wird,

c)
der Vergällungen zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung;

6.
für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;

7.
für Abfertigungen von im Inland gewonnenem Rohtabak bei Verwiegungsstellen zu den festgesetzten Verwiegungszeiten;

8.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze oder dem Zollansageposten und der Grenzzollstelle;

9.
für Bewachungen, die nur deshalb stattfinden, weil es aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig ist, entlöschte Waren sofort amtlich zu behandeln;

10.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Zufälle verursacht sind.

(4) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1.
für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden mußte,

2.
teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.



 

Zitierungen von § 2 ZKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZKostV
... Werden zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so wird eine ...