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Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

Eingangsformel



Auf Grund des § 227 Abs. 3 der Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161) und des § 112 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335), beide Gesetze zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird verordnet:


§ 1



Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und den mit der Ausführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.


§ 2



(1) Für die in Absatz 2 aufgeführten kostenpflichtigen Amtshandlungen werden nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren (Stundengebühren oder Monatsgebühren) erhoben.

(2) Kostenpflichtig sind:

1.
Abfertigungen und - außer Maßnahmen der Steueraufsicht - sonstige amtliche Maßnahmen, die aus Gründen, die allein dem Kostenschuldner zuzurechnen sind, außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden;

2.
Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

3.
Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen im Branntweinlagerverkehr, es sei denn, daß es sich um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;

4.
Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlaßt sind;

5.
Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6.
amtliche Bewachungen von Zollverschlußlagern, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden;

7.
amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren, wenn dafür Beamte besonders beansprucht werden.

(3) Kosten werden nicht erhoben:

1.
für die amtliche Behandlung des Reisegepäcks;

2.
bei Grenzzollstellen

a)
für Abfertigungen im Reiseverkehr,

b)
für Abfertigungen eingeführten Zollguts außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren sofort ohne Umladung unter Raumverschluß weitergehen,

c)
für Abfertigungen ausgehender Warensendungen außerhalb der Öffnungszeiten, wenn die Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder auch unter Raumverschluß gestellt oder vorgeführt werden und sofort ohne Umladung ausgehen,

d)
für das Tätigwerden als Grenzübergangsstelle im gemeinschaftlichen Versandverfahren;

3.
für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen in Zollniederlagen innerhalb der Öffnungszeiten;

4.
für Abfertigungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

5.
für amtliche Maßnahmen in bezug auf steuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, mit Ausnahme

a)
der Maßnahmen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden,

b)
der Abfertigung von Waren, für die bei ihrer Ausfuhr oder Lagerung eine Vergütung von Abgaben oder eine sonstige Vergünstigung in Anspruch genommen wird,

c)
der Vergällungen zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung;

6.
für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;

7.
für Abfertigungen von im Inland gewonnenem Rohtabak bei Verwiegungsstellen zu den festgesetzten Verwiegungszeiten;

8.
für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze oder dem Zollansageposten und der Grenzzollstelle;

9.
für Bewachungen, die nur deshalb stattfinden, weil es aus dienstlichen Gründen unzweckmäßig ist, entlöschte Waren sofort amtlich zu behandeln;

10.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Zufälle verursacht sind.

(4) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1.
für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden mußte,

2.
teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.


§ 3



Die Stundengebühr beträgt:

1.
für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rückwegs und für Bewachungen

a)
in den alten Bundesländern 36 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 33 Euro;

2.
für andere Amtshandlungen

a)
in den alten Bundesländern 45 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 42 Euro.


§ 4



(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung rechnen auch Wartezeiten, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht dagegen übliche Betriebspausen, wenn Amtshandlungen während der Pausen nicht vorgenommen werden. Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf halbe Stunden aufzurunden.

(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.

(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen, so wird die Dauer der nach dem höheren Satz kostenpflichtigen Amtshandlungen nach Absatz 1 aufgerundet, für den überschießenden Teil der Gesamtdauer werden Gebühren nach dem niedrigeren Satz erhoben.


§ 5



(1) Zur Abgeltung von Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine Arbeitsstunde erhoben. Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann die Oberfinanzdirektion zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden mußte.

(2) Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von 8 Stunden nur einmal erhoben.


§ 6



(1) Werden zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so wird eine Monatsgebühr erhoben.

(2) Die Monatsgebühr beträgt:

1.
für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 4.674 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 4.253 Euro;

2.
für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 5.319 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 4.840 Euro;

3.
für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 6.567 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 5.976 Euro.


§ 7



(1) Für kostenpflichtige Amtshandlungen außerhalb der festgesetzten Dienststunden werden zusätzlich zur Monatsgebühr Stundengebühren erhoben. Die Erhebung der Stundengebühren unterbleibt, wenn solche Amtshandlungen nur gelegentlich vorgenommen werden, die Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird und dem Kostenschuldner für die Dauer der Dienstbefreiung kein anderer Beamter zugeteilt wird.

(2) Trennungsgelder, die dem Beamten nur wegen seiner ständigen Beschäftigung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle auszuzahlen sind, werden zusätzlich erhoben, wenn eine andere, mit geringeren Kosten verbundene Regelung nicht möglich ist.

(3) Nimmt der Kostenschuldner nicht die volle Diensttätigkeit des ständig zugeteilten Beamten in Anspruch und ist es möglich, den Beamten für andere Verwaltungstätigkeiten zu verwenden, so wird die Monatsgebühr auf einen angemessenen Teil herabgesetzt.

(4) Der Kostenschuldner hat es dem Hauptzollamt rechtzeitig vorher anzuzeigen, wenn der ihm ständig zugeteilte Beamte nicht mehr ständig oder nicht mehr für die volle Diensttätigkeit benötigt wird.


§ 8



Für die Abfertigung von Massensendungen in einem vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen sowie für die zollamtliche Überwachung des Durchgangsverkehrs mit Handelswaren auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.


§ 9



(1) Für die Untersuchung von Waren durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Untersuchung von Waren ist kostenpflichtig,

1.
wenn sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft veranlaßt ist;

2.
wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlaßt ist;

3.
wenn die Untersuchung dadurch veranlaßt ist, daß der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgeblichen Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt;

4.
wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird;

5.
wenn durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzgut (Freigut) vor der Veredelung dem eingeführten Zollgut nach Menge und Beschaffenheit entsprochen hat;

6.
wenn im Branntweinlagerverkehr durch die Untersuchung der Weingeistgehalt festgestellt werden soll;

7.
wenn Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.

Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchungen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren, soweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuerrechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen veranlaßt wird.

(3) Neben der Gebühr werden die Auslagen für Verpackung und Versendung der Waren erhoben.

(4) Wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, so werden die durch die Untersuchung entstandenen Auslagen, mindestens die Kosten nach Absatz 1 bis 3 erhoben.


§ 10



(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. Sie beträgt täglich:

1.
im Postverkehr für jedes Paket 0,50 Euro;

2.
für Stückgüter 1 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, höchstens jedoch 25,60 Euro;

3.
für andere Sendungen, so genannte Ladungen, 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6,40 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1.
für den Tag der Gestellung der Waren,

2.
für den Tag, an dem der Zollantrag gestellt und nicht zurückgewiesen worden ist, und

3.
für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tage, an dem die Ware dem Beteiligten überlassen worden ist; dies gilt nicht, wenn sich die Überlassung aus Gründen verzögert, die vom Beteiligten zu vertreten sind, oder wenn die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlaßt ist;

4.
für die Verwahrung von Postpaketen bis zu sieben Tagen.

(3) Werden die Waren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen, mindestens die Gebühren nach Absatz 1 und 2 erhoben.


§ 11



(1) Schreibauslagen werden erhoben für Schriftstücke, Abschriften und Ablichtungen, die auf Antrag gefertigt werden.

(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.


§ 12



(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Sicherstellung nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 5 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.


§ 13



(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die kostenpflichtige Amtshandlungen häufiger vorgenommen werden, die Kosten für einen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen. Die zusammengefaßten Kosten sind eine Woche nach Bekanntgabe des Kostenbescheids zu entrichten.

(2) Monatsgebühren sind für jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats zu entrichten.


§ 14



Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen.


§ 15



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1970 in Kraft.


Anlage (zu § 9 Abs.1) Gebührentarif für Untersuchungen



Inhalt

Vorbemerkung
A Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B.
Chemische Untersuchungen
C.
Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D.
Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
E.
Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F.
Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB )
G.
Mineralöl


Vorbemerkungen

(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.

(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen:

a)
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 63 Euro,

b)
für sonstige Bedienstete 41 Euro.

Im Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt, weiterer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen 5 Minuten aufgerundet.

(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen usw. sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.


Untersuchungsgebühr

Nummer des
Gebührentarifs
EuroArt der Untersuchung

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
A.1 Längen- und Dickenmessungen
A.1.111,79- Mikrometer
A.1.223,58- andere
A.2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
A.2.123,58- erste Fraktion
A.2.211,79- jede weitere Fraktion
A.3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
A3.111,79- mit der Spindel
A.3.223,58- mit dem Pyknometer
A.3.347,15- nach dem Schwebeverfahren
A.3.411,79- nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
A.3.511,79- nach der Schwingquarzmethode
A.411,79Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
A.5 Bestimmung des pH-Wertes
A.5.111,79- mit Indikatoren
A.5.223,58- elektrometrisch
A.6nZSchmelzpunktbestimmung
A.7nZSiedepunktbestimmung
A.8 Destillation
A.8.147,15- einfache Destillation bei normalem Druck
A.8.2nZ- andere
A.970,73Extraktion oder Perforation
A.10nZMolekulargewichtsbestimmung
A.11 Bestimmung der Viskosität
A.11.147,15- einfach
A.11.2nZ +
Grundgeb. 7,67
- aufwändig
A.12 Messungen mit dem
A.12.111,79- Refraktometer
A.12.228,69- Colorimeter/Photometer
A.12.328,69- Nephelometer
A.12.431,25- Polarimeter
A.12.559,95- Tensiometer
A.12.6 - Spektrographen oder Spektralphotometer
A.12.6.1nZ +
Grundgeb. 12,78
-- UVNIS-Spektralphotometer
A.12.6.2nZ +
Grundgeb. 15,34
-- Infrarotspektralphotometer
A 12.6.3 nZ +
Grundgeb. 20,45
-- Kernresonanzspektrometer
A.12.6.4nZ +
Grundgeb. 25,56
-- Massenspektrometer
A.12.6.5 -- Atomspektralphotometer
A.12.6.5.1nZ +
Grundgeb. 25,56
--- Atomabsorptionsspektralphotometer
A.12.6.5.2nZ +
Grundgeb. 25,56
--- Atomemissionsspektralphotometer
A.12.6.5.3nZ +
Grundgeb. 48,57
--- Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)
A.12.6.6nZ +
Grundgeb. 10,23
-- Röntgenspektrometer
A.12.6.7nZ +
Grundgeb. 40,90
-- Diffraktometer
A.12.6.8nZ+
Grundgeb. 25,56
-- andere
A.13 Messung der Radioaktivität
A.13.111,79- mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
A.13.2nZ +
Grundgeb. 40,90
- anders
A.14 Chromatographische Bestimmungen
A.14.1 - mit dem Gaschromatographen
A.14.1.1nZ +
Grundgeb. 48,57
-- mit massenselektivem Detektor
A.14.1.2nZ+
Grundgeb. 17,90
-- andere
A.14.2nZ +
Grundgeb. 25,56
- mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
A.14.3nZ- andere
A.1565,56Polarographische Bestirnmungen
A.16 Elektrophoretische Bestimmungen
A.16.1nZ +
Grundgeb. 10,23
- qualitativ
A.16.2nZ +
Grundgeb. 15,34
- quantitativ
A.17 Mikroskopische Untersuchungen
A.17.1nZ- ohne Foto
A 17.2 nZ +
Grundgeb. 12,78
- mit Foto
A.18nZPhysikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen,
anderweit nicht genannt

B. Chemische Untersuchungen
B.1 Bestimmung des Abdampfrückstands
B.1.111,79- einfach
B.1.235,36- aufwändig
B.2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als
nach Nr. B.1
B.2.123,58- mittelbar aus der Dichte
B.2.247,15- durch Xylol-Destillation
B.2.349,57- nach der Methode von K. Fischer
B.2.435,36- nach ISO-Verfahren 1442-1973
B.3 Bestimmung der Asche
B.3.135,36- Gesamtasche
B.3.247,15- Sulfatasche
B.3.3nZ- anders
B.4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle
erfasst, je Einzelnachweis
B.4.111,79- einfache Untersuchung
B.4.2nZ- aufwändige Untersuchung
B.5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen
und funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Ab-
schnitt E)
B.5.123,58- qualitativer Nachweis je Elernent
B.5.2 - quantitative Analysen
B.5.2.129,64-- Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter
Nr. B.6.1 erfasst), je Element
B.5.2.249,05-- Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)
B.5.2.349,05-- Halogene
B.5.2.473,58-- Phosphor, auch Phosphate
B.5.2.5127,46-- Methoxylgruppen
B.5.2.6nZ-- andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6
B.6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
B.6.147,15- Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
B.6.261,31- Eiweißstickstoff
B.6.347,15- Kollagen
B.7 Bestimmung der Kohlenhydrate
B.7.111,79- qualitative Prüfung
B.7.2117,88- Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
B.7.335,36- Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
B.7.447,15- Gesamtzucker, nach Inversion
B.7.558,94- Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon
B.7.6 - mit dem Polarimeter
B.7.6.132,20-- polarimetrisch errnittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker
B.7.6.293,51-- Rendementbestirnrnung von Rübenrohzucker
B.7.6.332,20-- Rendementbestirnmung von Rohrrohzucker
B.7.6.466,61-- Polarisation vor und nach der Inversion
B.7.6.5 -- Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup
B.7.6.5.1135,05--- mit Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.5.271,36--- ohne Bestimmung von Stärkesirup
B.7.6.654,82-- stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren
B.7.7101,90- Dextrine
B.7.8 - Stärke
B.7.8.178,40-- polarimetrisch
B.7.8.2nZ-- anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.7.999,41- Rohfaser
B.7.10 - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
B.7.10.131,25-- polarimetrisch
B.7.10.235,36-- direkt reduzierend
B.7.10.3nZ-- anders (siehe auch Nr. B.13.1)
B.8 
Öle, Fette, Wachse, Lebensrnittel und dergleichen
B.8.1 - Gesamtfett
B.8.1.170,73-- direkte Extraktion
B.8.1.294,30-- Extraktion nach Aufschluss
B.8.251,08- Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren
B.8.378,58- Verseifungszahl
B.8.494,30- Unverseifbares
B.8.578,58- lodzahl
B.8.678,58- Acetylzahl oder Hydroxylzahl
B.8.778,58- Epoxidsauerstoff
B.9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
B.9.170,73- wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
B.9.2122,63- Coffein
B.10nZBestimmung von Provitaminen und Vitaminen
B.11nZKunststoffe
B.11.1nZ- Molgewichtsbestimmung
B.12 Kautschuk und Kautschukwaren
B.12.123,58- Weber-Test
B.12.223,58- Burchfield-Test
B.12.358,94- Bestimmung des Gewebeanteils
B.12.4122,63- Gesamtschwefel
B.12.598,10- Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
B.12.6192,76- Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa-
tion
B.12.7109,96- Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
B.13 Enzymatische Bestimmung
B.13.152,26- von Stärke
B.13.2nZ +
Grundgeb. 5,11
- andere
B.14nZ +
Grundgeb. 25,56
Immunologische Bestimmungen
B.15nZ +
Grundgeb. 10,23
Molekularbiologische Bestimmungen (PCR).
B.16 Titrationen
B.16.123,58- einfache (Säure/Base-Titrationen)
B.16.2nZ- andere
B.17nZChemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
C.170,73Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
C.258,94Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
C.323,58Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
C.423,58Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
C.5nZUntersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarma-
chen von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog.
pflanzliches Casein), je Vergällungsmittel
C.6 Bestimmung des Schälgrades
C.6.138,21- geschälte Getreidekörner
C.6.2114,64- perlförmig geschliffene Getreidekörner
C.723,58Nachweis von Peroxidase
C.882,51Fallzahl nach Hagberg
C.9122,63Feststellung von Weichweizenrnehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
C.10235,75Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91
C.1149,05Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüs-
sen) auf Aktivierung
C.1292,49Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
C.1323,58Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
C.14109,50Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen

D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
D.1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
D.1.123,58- von weniger als 20 m Länge
D.1.2nZ- andere
D.2nZGewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von
anderen textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
D.323,58Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einern
Messdruck)
D.4165,03Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
D.5nZBestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
D.6 Messung der Faserdurchmesser in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestim-
mung
D.6.147,15- mit je 100 Messungen
D.6.258,94- mit Diagramm
D.6.358,94- bei Mischungen
D.6.494,30- mit Diagramm
D.7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfasern (10 bis 20 Bün-
del) zu je 50 Fasern
D.7.158,94- einfach
D.7.294,30- bei Entnahme aus Garn
D.7.3117,88- Mischgarne
D.8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten Erzeugnissen
D.8.1nZ- Feinheit
D.8.2nZ- feinheitsbezogenen Höchstzugkraft
D.9nZBestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung beim Aufdrehen
D.10nZErmittlung der Art und des Aufbaus von Fasern
D.11nZErmittlung der Fadendichte in Geweben
D.12nZErmittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
D.13nZErmittlung der Gewebebindung
D.1423,58Ermittlung der Florhöhe
D.15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
D.15.1nZ- physikalisch (Ausleseverfahren)
D.15.2 - chemisch
D.15.2.1141,45-- mittels Säuren oder Laugen
D.15.2.2188,60-- mittels organischer Lösemittel
D.15.2.3nZ-- andere Verfahren
D.16 Ermittlung der Begleitstoffe
D.16.1nZ- qualitative Untersuchung
D.16.2nZ- quantitative Untersuchung
D.1711,79Fluoreszenz-Untersuchung im UV
D.18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
D.18.123,58- Baumwolle, Schafwolle, Seide
D.18.294,30- Bastfasern, feine und grobe Tierhaare
D.18.3nZ- andere
D.19nZPhysikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt

E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
E.182,21Qualitative Untersuchung
E.2 Quantitative Bestimmung
E.2.162,49- des Gehalts an Kohlenstoff
E.2.294,30- des Gehalts an Phosphor
E.2.349,05- des Gehalts an Schwefel
E.2.4111,40- des Gehalts an anderen Elementen (je Element)

F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB -)
F.1 Ermittlung des Alkoholgehalts
F.1.1 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
F.1.1.111,79-- mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
F.1.1.235,36-- mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
F.1.2 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält
F.1.2.147,15-- nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
F.1.2.258,94-- nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
F.1.3 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent-
hält
F.1.3.182,51-- nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
F.1.3.223,58-- Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
F.1.3.323,58-- Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen
F.2 Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.2.135,36- als Abdampfrückstand
F.2.235,36- als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
F.3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
F.3.123,58- bei Einzelprüfungen
F.3.249,05- bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
F.436,79Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
F.5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
F.5.182,51- nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)
F.5.258,94- nach Abschnitt 6 CTB ( mit Hydroxylaminhydrochlorid)
F.6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
F.6.123,58- Fuselölgehalt gemäß § 204 BO
F.6.294,30- Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)
F.6.396,07- Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
F.735,36Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab-
schnitt 6 CTB
F.894,30Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
F.9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
F.9.194,30- nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
F.9.258,94- nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
F.1094,30Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
F.11 Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
F.11.1313,41- bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
F.11.2147,83- bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol
F.12 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
F.12.123,58- mit einfachem Aufwand
F.12.247,15- mit mittlerem Aufwand
F.12.385,23- mit erhöhtem Aufwand ( gaschromatographisch)
F.12.4nZ- besonderer Art
F.13 Stammwürzegehalt in Bier
F.13.1113,95- Destillationsverfahren
F.13.253,06- automatisiertes Verfahren
F.14nZAlkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90
F.15nZPhysikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

G. Mineralöl
G.1117,88Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571 *)
G.294,30Flammpunkt nach Abel-Pensky, DlN 51755 *)
G.3 Farbzahl
G.3.124,53- nach ASTM D 1500/DIN 51578 *)
G.3.235,36- nach Verdünnung
G.494,30Sulfatasche nach ASTM 0.874/DIN z. 8. 51575 *)
G.594,30Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 *)
G.6117,88Pourpoint nach ASTM D 97 *)
G.794,30
Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908 *)
G.8165,03Schwefelgehalt z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768 *)
G.947,15Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/
DIN 51556 *)
G.1070,73Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801 *)
G.1170,73Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 *)
G.12105,70Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804 *)
G.1373,58Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580 *)
G.1473,58Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774 *)
G.15 Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heiz-
ölkennzeichnung
G.15.178,40- Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts
G.15.254,82- Spektralphotometrische Bestirnmung des Rotfarbstoffgehalts
G.15.3nZ +
Grundgeb. 25,56
- Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
chromatographie
G.16108,33Bestimmung des Furfurolgehalts
G.1774,61Bestimmung des Bleigehalts nach DIN 51769 *)
G.18nZMineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt


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*)
Anmerkung: oder vergleichbare Methoden