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§ 4 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 4



(1) Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. Zur kostenpflichtigen Amtshandlung rechnen auch Wartezeiten, die der Kostenschuldner zu vertreten hat, nicht dagegen übliche Betriebspausen, wenn Amtshandlungen während der Pausen nicht vorgenommen werden. Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf halbe Stunden aufzurunden.

(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.

(3) Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen, so wird die Dauer der nach dem höheren Satz kostenpflichtigen Amtshandlungen nach Absatz 1 aufgerundet, für den überschießenden Teil der Gesamtdauer werden Gebühren nach dem niedrigeren Satz erhoben.

 
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