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§ 8 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 8



Für die Abfertigung von Massensendungen in einem vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen sowie für die zollamtliche Überwachung des Durchgangsverkehrs mit Handelswaren auf internationalen Straßen wird an Stelle der Gebühren nach §§ 3 und 5 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.

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