(1) Im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in §
10 Abs. 1 Nr. 1, 3, 5 und 8 des
Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.
(2) Werden im Zusammenhang mit der Sicherstellung nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwand bemessene Gebühren nach §
3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach §
5 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.