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§ 13 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 13



(1) Die Zollstelle kann bei Kostenschuldnern, für die kostenpflichtige Amtshandlungen häufiger vorgenommen werden, die Kosten für einen Monat in einem Kostenbescheid zusammenfassen. Die zusammengefaßten Kosten sind eine Woche nach Bekanntgabe des Kostenbescheids zu entrichten.

(2) Monatsgebühren sind für jedes Vierteljahr am 15. des zweiten Monats zu entrichten.

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