(1) Werden zu den in §
2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so wird eine Monatsgebühr erhoben.
(2) Die Monatsgebühr beträgt:
- 1.
- für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 4.674 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 4.253 Euro;
- 2.
- für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 5.319 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 4.840 Euro;
- 3.
- für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 6.567 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 5.976 Euro.