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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
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§ 6 - Zollkostenverordnung (ZKostV)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
§ 6
(1) Werden zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so wird eine Monatsgebühr erhoben.
(2) Die Monatsgebühr beträgt:
- 1.
- für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 4.674 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 4.253 Euro;
- 2.
- für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 5.319 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 4.840 Euro;
- 3.
- für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
- a)
- in den alten Bundesländern 6.567 Euro,
- b)
- in den neuen Bundesländern 5.976 Euro.
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