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§ 6 - Zollkostenverordnung (ZKostV)

V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht

§ 6



(1) Werden zu den in § 2 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so wird eine Monatsgebühr erhoben.

(2) Die Monatsgebühr beträgt:

1.
für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 4.674 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 4.253 Euro;

2.
für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 5.319 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 4.840 Euro;

3.
für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes

a)
in den alten Bundesländern 6.567 Euro,

b)
in den neuen Bundesländern 5.976 Euro.

 
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