Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 11 - Zollkostenverordnung (ZKostV)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 848, 1060, 1449; aufgehoben durch § 12 V. v. 06.09.2009 BGBl. I S. 3001
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 01.07.1970; FNA: 610-5-3 Allgemeines Steuerrecht
§ 11
(1) Schreibauslagen werden erhoben für Schriftstücke, Abschriften und Ablichtungen, die auf Antrag gefertigt werden.
(2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6521/a90721.htm