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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2024 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV k.a.Abk.)
V. v. 05.07.2002 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 26 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 20.07.2002; FNA: 9510-1-26 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 3
(1) Schiffe, die im Königreich Norwegen registriert sind und unter seiner Flagge fahren, werden den Schiffen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellt. Unbeachtlich ist, ob ein Schiff die Voraussetzungen für die Zulassung zur Seekabotage im eigenen Land erfüllt.
(2) Auf Schiffe im Sinne des Absatzes 1 ist § 9 Abs. 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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