Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (LAP-mftDBwV)

V. v. 06.03.2002 BGBl. I S. 1031; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 2030-7-15-1 Beamte
|

Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.
Brandmeisteranwärterin/Brandmeisteranwärter im Vorbereitungsdienst,

2.
Brandmeisterin zur Anstellung (z. A.)/Brandmeister zur Anstellung (z. A.) in der Probezeit bis zur Anstellung,

3.
Brandmeisterin/Brandmeister im Eingangsamt,

4.
Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister im ersten Beförderungsamt und

5.
Hauptbrandmeisterin/Hauptbrandmeister im zweiten Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Voraussetzung für die Besetzung der Dienstposten einer Leiterin oder eines Leiters, einer Wachabteilungsleiterin oder eines Wachabteilungsleiters, einer Zugführerin oder eines Zugführers einer Bundeswehr-Feuerwehr sowie einer entsprechenden Stabsdienstfunktion des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes ist die erfolgreiche Teilnahme an einem einschlägigen Fortbildungslehrgang.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörden



Einstellungsbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Sie sind die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienstbehörden.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.
mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung (Gesellenprüfung, Meisterprüfung, Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker) oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen kann.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an die Wehrbereichsverwaltungen zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses oder des Nachweises eines gleichwertigen Bildungsstandes,

4.
Ablichtungen der Zeugnisse über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung sowie der Zeugnisse über abgelegte Prüfungen sowie

5.
gegebenenfalls

a)
eine Ablichtung des Zulassungs- oder Eingliederungsscheins oder der Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes und

b)
Ablichtungen der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und über Wehrübungen erteilt wurden.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der in den ausbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält von den Wehrbereichsverwaltungen die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird bei den Wehrbereichsverwaltungen von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem praktischen, einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des höheren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr oder des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung als Beisitzender oder Beisitzendem und

3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes der Bundeswehr als Beisitzender oder Beisitzendem.

Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet über die Eignung mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Wehrbereichsverwaltungen bestellen die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Die Wehrbereichsverwaltungen entscheiden nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes oder einer Personalärztin oder eines Personalarztes aus neuester Zeit, in dem auch zur Beamtendienst-, Feuerwehrdienst- und Atemschutztauglichkeit sowie der Kraftfahrverwendungsfähigkeit in der Bundeswehr Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde,

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er

a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und

b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

6.
beglaubigte Ablichtungen der Fahrerlaubnis für Bundeswehrkraftfahrzeuge und Leistungsnachweise über sportliche Leistungen sowie

7.
eine Erste-Hilfe-Bescheinigung zum Dienstführerschein der Bundeswehr.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses tragen die Wehrbereichsverwaltungen. Anstelle der Kostenübernahme kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Brandmeisteranwärterinnen und Bewerber zu Brandmeisteranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr und an einer Bundeswehrverwaltungsschule unterstehen sie auch deren Dienstaufsicht.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.

(2) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können der zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht innerhalb zusammenhängender Ausbildungsabschnitte entzogen werden.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen einer Erkrankung,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann - nach Anhörung der Anwärterinnen und Anwärter - in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen werden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36.




§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes



Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen sowie eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses aufzunehmen sind.


§ 12 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Erster Ausbildungsabschnitt

a)
Erwerb des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE,

b)
Einweisungs- und Überprüfungsfahrt und

c)
Einweisung bei einer Standortverwaltung

2 1/2 Monate,

2.
Zweiter Ausbildungsabschnitt

feuerwehrtechnischer Grundlehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 5 1/2 Monate,

3.
Dritter Ausbildungsabschnitt

praktische Ausbildung bei Dienststellen mit Bundeswehrfeuerwehren und Berufsfeuerwehren der Kommunalbehörden 6 Monate,

4.
Vierter Ausbildungsabschnitt

Verwaltungslehrgang an einer Bundeswehrverwaltungsschule 1 Monat und

5.
Fünfter Ausbildungsabschnitt

Abschlusslehrgang an der Zentralen Ausbildungsstätte Brandschutz der Bundeswehr 3 Monate.

Die Reihenfolge des dritten und vierten Ausbildungsabschnitts kann geändert werden. Der Verwaltungslehrgang kann in Unterbrechung der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen im Rahmen der körperlichen Schulung das Deutsche Sportabzeichen und das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erwerben.


§ 13 Dienstführerschein der Bundeswehr, Einweisungs- und Überprüfungsfahrt, Standortverwaltung



(1) Anwärterinnen und Anwärter, die nicht im Besitz des Dienstführerscheins der Bundeswehr BE/CE sind, müssen diese vor dem feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erwerben. Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Dienstführerschein der Bundeswehr auch in der Wiederholungsprüfung nicht erworben haben, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Während der Einweisungsfahrten werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Dienstfahrzeugen der Bundeswehrfeuerwehren vertraut gemacht. Ausbildungsinhalt ist die sachgemäße Bedienung der Fahrzeuge. Sie schließt die theoretische Einweisung, die Einweisung in den technischen Dienst und die praktische Einweisung einschließlich des Fahrens im Gelände ein. Die Überprüfungsfahrt dient der Befähigungsfeststellung.

(3) Während der Einweisung bei der Standortverwaltung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Bereiche sowie deren Zusammenarbeit mit den Nutzern und der Feuerwehr vertraut gemacht. Darüber hinaus werden Kenntnisse in Bezug auf die Beschaffung und Verwaltung von liegenschaftsgebundenem Brandschutzgerät vermittelt.


§ 14 Feuerwehrtechnischer Grundlehrgang



(1) Im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter als Truppfrau oder Truppmann und Truppführerin oder Truppführer zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, zur Brandbekämpfung und für die technische Hilfeleistung ausgebildet. Dabei werden ihnen die einsatztaktischen und einsatztechnischen Grundsätze der Brandbekämpfung, die Funktion und der Einsatz der Rettungsgeräte sowie Kenntnisse der Fahrzeugtechnik und des feuerlöschtechnischen Aufbaus der Feuerlösch-Kraftfahrzeuge vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut.


§ 15 Praktische Ausbildung



(1) In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Grundlagen der Zusammenarbeit innerhalb der militärischen Dienststellen und der Feuerwachen sowie dem Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten vertraut gemacht. Die praktische Ausbildung ist insbesondere auf die Vermittlung praxisorientierter Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten ausgerichtet. Darüber hinaus werden die im feuerwehrtechnischen Grundlehrgang erworbenen Kenntnisse durch praktische Übungen und Einsatzaufgaben in den anzuwendenden Einsatztechniken vertieft. Einzelheiten regelt der Ausbildungsplan.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen den Anwärterinnen und Anwärtern nicht übertragen werden.


§ 16 Verwaltungslehrgang



Im Verwaltungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter mit den gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften, die bei der Erfüllung ihrer künftigen Aufgaben einschlägig sind, vertraut gemacht. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 17 Abschlusslehrgang



Im Abschlusslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter so ausgebildet, dass sie eine taktische Einheit bis zur Staffelstärke im Einsatz selbständig führen können, Sonderaufgaben im Innendienst wahrnehmen können und Grundkenntnisse über die Aufgaben der taktischen Einheiten bis zur Zugstärke besitzen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.


§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder



(1) In jeder Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter.

(2) Bei den Streitkräften und dem Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung werden Beamtinnen oder Beamte beziehungsweise Soldatinnen oder Soldaten als Ausbildungsbeauftragte bestellt, die die Ausbildungsleitung fachlich unterstützen. Soweit erforderlich, werden die Ausbildungsbeauftragten von anderen Dienstgeschäften entlastet. Sie überwachen die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter ihres Bereichs und stellen eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten führen regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und beraten sie in Fragen der Ausbildung. Die Ausbildungsbeauftragten unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen.

(4) Vor Beginn der Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Ausbildungsstationen ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 19 Leistungsnachweise während der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs sind drei schriftliche Arbeiten von jeweils drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei Arbeitsproben von jeweils 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(2) Während des Verwaltungslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu fertigen.

(3) Während des Abschlusslehrgangs sind zwei schriftliche Arbeiten von je drei Stunden Dauer aus dem Gebiet des Brandschutzes zu fertigen und zwei praktische Anfahrübungen von jeweils 30 Minuten Dauer durchzuführen.

(4) 1Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. 2Der Leistungsnachweis wird von der oder dem jeweiligen Lehrenden nach § 32 bewertet und schriftlich oder elektronisch bestätigt; Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung. 4Die schriftlichen Arbeiten sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt und mit einheitlicher Themenstellung zu fertigen. 5Für die Arbeiten ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab festzulegen.

(5) Für die Arbeitsproben und praktischen Übungen gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) 1Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des jeweiligen Lehrgangs nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. 2Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der praktischen Prüfung (§ 25) erbracht, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(7) 1Zum Abschluss des jeweiligen Lehrgangs werden in einem Zeugnis, das mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl schließen muss, die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter festgestellt. 2Dabei werden die Leistungen der drei schriftlichen Arbeiten und der zwei Arbeitsproben während des feuerwehrtechnischen Grundlehrgangs mit jeweils 20 vom Hundert bewertet. 3Die während des Abschlusslehrgangs zu erbringenden zwei schriftlichen Arbeiten werden mit jeweils 20 vom Hundert und die zwei praktischen Übungen mit jeweils 30 vom Hundert bewertet. 4Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des jeweiligen Zeugnisses.

(8) 1Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30 und 31 entsprechend anzuwenden. 2Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.




§ 20 Bewertungen während der praktischen Ausbildung



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen Ausbildung wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem die Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsrahmenplan mindestens drei Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 32 abgegeben.

(2) 1Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(3) 1Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach Absatz 1 aufführt. 2Dieses schließt mit der Angabe der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittsrangpunktzahl. 3Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.