Zu den Monopolbrennereien gehören
- 1.
- die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,
- 2.
- die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 76 BranntwMonG (vom 08.09.2015) ... einer Abfindungsbrennerei hergestellt worden ist, 3. Branntwein, der aus den in § 21 Nr. 2 bezeichneten Stoffen hergestellt worden ist, 4. Branntwein aus Bier und ...
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Abschnitt 1 V. v. 16.03.1935 RMBl. S. 117; aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
§ 116a BrennO ... Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist; 4. Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre ...