§ 101
(weggefallen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 58a BranntwMonG (vom 01.10.2013) ... dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 BranntwMonGuaÄndG Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol ... dem Branntweinmonopol ausgeschieden sind und die bis zu diesem Zeitpunkt Kornbranntwein (§ 101 in der bis zum 30. September 2006 geltenden Fassung) erzeugt haben, endet die Zahlung von ... c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie für Kornbranntwein (§ 101 )" durch die Wörter „sowie für Branntwein aus Roggen, Weizen, Buchweizen, ... folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Kornbranntwein (§ 101 ) und" gestrichen. bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 58 Satz 2" ... durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz aufgehoben. 14. § 101 wird aufgehoben. 15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6556/a105527.htm