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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien

Erster Titel

- Brennereien

§ 20



Die Brennereien werden eingeteilt in Monopolbrennereien und in Eigenbrennereien.


§ 21



Zu den Monopolbrennereien gehören

1.
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,

2.
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.




§§ 22 und 23


§§ 22 und 23 wird in 2 Vorschriften zitiert

(weggefallen)