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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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§ 28 - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Dritter Abschnitt Herstellung und Reinigung des Branntweins und Einteilung der Brennereien
Erster Titel
- Gewerbliche Brennereien
§ 28
§ 28 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.
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