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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben
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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)
G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol
Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise
- Betriebszuschläge
§ 68
§ 68 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung
bis zu 100 Hektoliter Weingeist 15 Hundertteile,
über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist 10 Hundertteile,
über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist 5 Hundertteile
des Branntweingrundpreises.
(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.
§ 69
§ 69 wird in 6 Vorschriften zitiert
Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten
- 1.
- Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,
- 2.
- die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,
- 3.
- Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen
§ 70
§ 70 wird in 5 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
§ 71
§ 71 wird in 5 Vorschriften zitiert
(weggefallen)
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