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- - Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG)

G. v. 08.04.1922 RGBl. I S. 335, 405; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Geltung ab 01.01.1964 bis 01.01.2018; FNA: 612-7 Verbrauchsteuern und Monopole
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Erster Teil Branntweinmonopol

Siebenter Abschnitt Branntweinübernahmepreise

- Betriebszuschläge

§ 68



(1) Der Branntweingrundpreis wird für den innerhalb des Brennrechts hergestellten oder als innerhalb des Brennrechts hergestellt geltenden Branntwein bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 300 Hektoliter Weingeist erhöht (Betriebszuschlag). Der Betriebszuschlag beträgt für die Erzeugung

bis zu 100 Hektoliter Weingeist 15 Hundertteile,

über 100 bis zu 200 Hektoliter Weingeist 10 Hundertteile,

über 200 bis zu 300 Hektoliter Weingeist 5 Hundertteile

des Branntweingrundpreises.

(2) Wird die Jahreserzeugung von 300 Hektoliter Weingeist überschritten, so darf für die darüber hinausgehende Menge Übernahmegeld nur insoweit gezahlt werden, als das für die gesamte Jahreserzeugung sich ergebende Übernahmegeld das nach Absatz 1 für 300 Hektoliter Weingeist berechnete Übernahmegeld übersteigt.


§ 69



Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten

1.
Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen,

2.
die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen,

3.
Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen

des Branntweingrundpreises. Bei einem vom regelmäßigen Brennrecht abweichenden Jahresbrennrecht ermäßigt oder erhöht sich der Zuschlag um den doppelten Betrag der sich dadurch ergebenden Grundpreisveränderung.


§ 70



(weggefallen)


§ 71



(weggefallen)

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