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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
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Erster Teil - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Erster Teil Allgemeinberuflicher Unterricht
§ 1
Der allgemeinberufliche Unterricht der Bundeswehrfachschule dient der allgemeinen und fachtheoretischen Weiterbildung der Soldaten und wird durch fachlich und pädagogisch vorgebildete Lehrkräfte erteilt. Bei der Lehrstoffauswahl und der Unterrichtsgestaltung sind die Berufserfahrung der Soldaten und die didaktisch-methodischen Grundsätze der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen.
§ 2
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Unterricht kann durchgeführt werden im
- 1.
- Grundlehrgang allgemeiner Art oder bestimmter Fachrichtungen von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 3 bis 5 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 2.
- Vorkurs von einem Studienhalbjahr für Soldaten mit mittlerem Schulabschluß zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 oder 7 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
- 3.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der dem Realschulabschluß entspricht,
- 4.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht,
- 5.
- Fachhochschulreifelehrgang Verwaltung (Aufbaulehrgang Verwaltung) von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- 6.
- Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht,
- 7.
- Lehrgang von fünf Studienhalbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der allgemeinen Hochschulreife entspricht.
(2) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt die Vorlage von Zeugnissen oder entsprechenden Urkunden über die erforderliche schulische Vorbildung
- 1.
- für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2:
- 2.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3:
- 3.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4:
- 4.
- für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5:
- a)
- Hauptschulabschluß oder gleichwertigen Bildungsstand sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
- b)
- bei Eintritt in das zweite Studienhalbjahr:
- 5.
- für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und 7:
und über eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit für die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
(3) Zur ergänzenden Vorbereitung auf ein Studium oder andere höhere berufliche Ziele können Studienkurse mit einer Dauer bis zu drei Monaten eingerichtet werden.
§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) An den Bundeswehrfachschulen können berufsqualifizierende Lehrgänge eingerichtet werden, deren Berufsabschlüsse entsprechend dem Schulrecht der Länder geregelt sind. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 4
Ein Studienhalbjahr umfaßt siebenhundertundfünfzig Unterrichtsstunden während eines halben Jahres.
§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Soldat kann zwischen den Lehrgängen nach den §§ 2 und 3 wählen. Vor der Wahl kann er beim Berufsförderungsdienst eine Beratung beantragen.
(2) Auf Antrag kann bei entsprechender Vorbildung des Soldaten die Teilnahme an den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 sowie nach § 3 von einem höheren Studienhalbjahr ab zugelassen werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Soweit die Lehrgänge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 nicht während der Wehrdienstzeit abgeschlossen werden können, ist die weitere Teilnahme nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit dem Dritten Teil möglich.
(4) Auf Antrag kann ein Wechsel des Lehrgangs zugelassen werden. Der Antrag ist zu begründen.
(5) Wird die Dienstzeit des Soldaten verlängert, ist der bereits gewährte Unterricht auf den Gesamtanspruch anzurechnen.
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Wahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ist der personalbearbeitenden Stelle schriftlich vorzulegen, und zwar von Soldaten, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf die Dauer von
- 1.
- acht und weniger als zwölf Jahren berufen worden sind, spätestens einundzwanzig Monate,
- 2.
- zwölf und mehr Jahren berufen worden sind, spätestens dreißig Monate
(2) Der Verzicht auf die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht bedarf der Schriftform. Er soll gegenüber der personalbearbeitenden Stelle innerhalb der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 angegebenen Fristen erklärt werden.
(3) Ist der Soldat an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 ohne sein Verschulden verhindert gewesen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
§ 7
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind, werden zu den Lehrgängen unter Freistellung vom militärischen Dienst zu dem Zeitpunkt kommandiert, an dem ihr Anspruch auf Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes beginnt.
(2) Bei der Festsetzung des für den Soldaten maßgebenden Unterrichtsbeginns ist von dem sich nach Absatz 1 ergebenden Zeitpunkt zu seinen Gunsten abzuweichen, wenn der Soldat sonst infolge der Beendigung seines Dienstverhältnisses den Unterricht nicht in dem nach dem Gesetz vorgesehenen Umfang besuchen könnte.
§ 8
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Nach erfolgreichem Unterrichtsbesuch wird der Lehrgangsteilnehmer von einem Studienhalbjahr in das nächstfolgende versetzt oder in einen weiterführenden Lehrgang eingewiesen. Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszusprechen, das die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern enthält.
(2) In den Lehrgängen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und § 3 Abs. 1 schließt zweimalige Nichtversetzung die weitere Teilnahme am Unterricht aus. Die Wehrbereichsverwaltung kann eine weitere Teilnahme zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6588/b17781.htm