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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.10.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Dritter Teil - Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVGDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.11.1994 BGBl. I S. 3442; aufgehoben durch § 39 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2336
Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.09.1964 bis 26.10.2006, § 10 Abs. 2 Satz 2 galt bis 30.09.2008; FNA: 53-4-6 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Dritter Teil Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung
§ 16
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Austausch von allgemeinberuflichem Unterricht und Fachausbildung nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes kann ganz oder zum Teil vorgenommen werden.
(2) Soweit mit der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht der nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verfügung stehende Zeitraum nicht voll in Anspruch genommen wird, kann nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt oder begonnen werden.
(3) In besonderen Fällen kann von der Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht zur Fachausbildung und umgekehrt einmal gewechselt werden.
§ 17
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Antrag auf Gewährung weiterer Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ist während des Besuchs der Bundeswehrfachschule beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Gewährung einer Fachausbildung an Stelle von Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt § 6 Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Anträge beim Berufsförderungsdienst zu stellen sind. Für den Antrag auf Fachausbildung selbst gilt § 11.
(3) Der Antrag nach § 5a Abs. 2 des Gesetzes ist spätestens sechs Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses beim Berufsförderungsdienst zu stellen.
(4) § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 18
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und von § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes Gebrauch machen, sind ab Beginn des sich aus § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ergebenden Anspruchszeitraums vom militärischen Dienst für die Zeit freizustellen, die für die ihnen bewilligte Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(2) Soldaten, die auf die Dauer von acht und mehr Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind und denen nach § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 16 Abs. 2 eine Fachausbildung vor Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt wird, werden für deren Durchführung ab Beginn des verbliebenen Anspruchszeitraums nach § 4 des Gesetzes vom militärischen Dienst freigestellt, soweit dies für die Teilnahme an der bewilligten Berufsbildungsmaßnahme benötigt wird.
(3) Abweichend von dem in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Anspruchsbeginn kann bis zu fünf Monate vorher vom militärischen Dienst freigestellt werden, wenn der Anspruch aus § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes sonst wegen der im Einzelfall in Betracht zu ziehenden Berufsbildungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgesehenen Umfang vor Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt werden könnte.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6588/b17783.htm