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Synopse aller Änderungen der KHBV am 23.07.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Juli 2015 durch Artikel 8 des BilRUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KHBV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KHBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | KHBV n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) 1 Die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern regeln sich nach den Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen, unabhängig davon, ob das Krankenhaus Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist, und unabhängig von der Rechtsform des Krankenhauses. 2 Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bleiben die Rechnungs- und Buchführungspflichten nach dem Handels- und Steuerrecht sowie nach anderen Vorschriften unberührt. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. die Krankenhäuser, auf die das Krankenhausfinanzierungsgesetz nach seinem § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 keine Anwendung findet, 2. die Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden, es sei denn, daß diese Krankenhäuser auf Grund Landesrechts nach § 5 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gefördert werden, oder 3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 268 Abs. 2 und § 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. 2 Sehen sie von der Anwendung ab, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. 3 Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen. (4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten 'Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Krankenhäuser, die Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, brauchen auch für Zwecke des Handelsrechts bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses nach dem Handelsgesetzbuch die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden. 2 Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch, so haben sie bei der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung die Bilanz nach Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 und den Anlagennachweis nach Anlage 3 zu gliedern. 3 Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, haben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zusätzlich gesonderte Dokumente bestehend aus den in Satz 2 näher bezeichneten Unterlagen zu erstellen. 4 Die im Anlagennachweis vorgeschriebenen Angaben sind auch für den Posten 'Immaterielle Vermögensgegenstände' und jeweils für die Posten des Finanzanlagevermögens zu machen. (4) Bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Absatz 3 Satz 1 für Zwecke des Handelsrechts gelten die Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung und Feststellung nicht; bei der Offenlegung nach den §§ 325 bis 328 des Handelsgesetzbuchs dürfen § 266 Abs. 1 Satz 3 und § 276 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe angewendet werden, daß in der Bilanz nach Anlage 1 und im Anlagennachweis nach Anlage 3 nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten ausgewiesen werden müssen und daß in der Gewinn- und Verlustrechnung nach Anlage 2 die Posten 1 bis 8 und 10 zu dem Posten 'Rohergebnis' zusammengefaßt werden dürfen. |
§ 4 Jahresabschluß | |
(1) Der Jahresabschluß des Krankenhauses besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises. Die Bilanz ist nach der Anlage 1, die Gewinn- und Verlustrechnung nach der Anlage 2, der Anlagennachweis nach der Anlage 3 zu gliedern; im übrigen richten sich Inhalt und Umfang des Jahresabschlusses nach Absatz 3. (2) Der Jahresabschluß soll innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden. | |
(3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Abs. 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. | (3) Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten die §§ 242 bis 256a sowie § 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 1 und 3, § 270 Abs. 2, die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 334 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines Krankenhauses, das Kapitalgesellschaft ist, bei der Aufstellung oder Feststellung eines Jahresabschlusses 1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 2 a) die Bilanz nicht nach Anlage 1, b) die Gewinn- und Verlustrechnung nicht nach Anlage 2 oder c) den Anlagennachweis nicht nach Anlage 3 gliedert oder | |
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 3 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. | 2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 4 die dort bezeichneten zusätzlichen Angaben im Anlagennachweis nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht mit dem vorgeschriebenen Inhalt macht. |
§ 11 Übergangsvorschrift | |
(1) Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften sind, können auf die Geschäftsjahre 1987 und 1988 an Stelle der vom 1. Januar 1987 an geltenden Vorschriften dieser Verordnung die bisherigen Vorschriften einschließlich der im bisherigen § 4 Abs. 3 bezeichneten Vorschriften des Aktiengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung anwenden. (2) § 8 und § 9 Satz 1 gelten für Krankenhäuser, die von den Vorschriften des § 8 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fassung befreit sind, erstmals für das am 1. Januar 1987 beginnende Geschäftsjahr. (3) 1 Sofern für ein Geschäftsjahr, das nach dem 31. Dezember 1998 und spätestens im Jahre 2001 endet, der Jahresabschluß und der Konzernabschluß nach Artikel 42 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in Deutscher Mark aufgestellt werden, sind auch die in den Formblättern gemäß Anlage 1 und 2 für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie die im Anlagennachweis gemäß Anlage 3 vorgeschriebenen Angaben in Deutscher Mark und unter der Bezeichnung 'DM' zu machen. 2 Für ein Geschäftsjahr, das spätestens am 31. Dezember 1998 endet, ist diese Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. (4) 1 § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 2 Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 3 Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. | (1) 1 § 279 des Handelsgesetzbuchs ist letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 2 Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. 3 Die Anlagen 1 und 4 in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung sind letztmals auf einen Jahresabschluss anzuwenden, der für ein Geschäftsjahr aufzustellen ist, das vor dem 1. Januar 2010 beginnt. 4 Soweit im Übrigen in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) verwiesen wird, gelten die in den Artikeln 66 und 67 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Übergangsregelungen entsprechend. 5 Artikel 66 Abs. 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch gilt entsprechend. (2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf den Jahresabschluss für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwenden. |
Anlage 2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung *) | |
1. | Erlöse aus Krankenhausleistungen (KGr. 40) | | 2. | Erlöse aus Wahlleistungen (KGr. 41) | | 3. | Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhau- ses (KGr. 42) | | 4. | Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) | | 5. | Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an ferti- gen und unfertigen Erzeugnissen/unfertigen Leistun- gen (KUGr. 550 u. 551) | | 6. | andere aktivierte Eigenleistungen (KUGr. 552) | | 7. | Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand, soweit nicht unter Nr. 11 (KUGr. 472) | | 8. | sonstige betriebliche Erträge (KGr. 44, 45; KUGr. 473, 520; KGr. 54, 57, 58; KUGr. 591, 592), davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KGr. 58) | | 9. | Personalaufwand | | | a) Löhne und Gehälter (KGr. 60, 64) | | | b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Alters- versorgung und für Unterstützung (KGr. 61-63), davon für Altersversorgung (KGr. 62) | | 10. | Materialaufwand | | | a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (KUGr. 650; KGr. 66 ohne Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KGr. 67; KUGr. 680; KGr. 71) | | | b) Aufwendungen für bezogene Leistungen (KUGr. 651 Kto. 6601, 6609, 6616 und 6618; KUGr. 681) | | Zwischenergebnis | | 11. | Erträge aus Zuwendungen zur Finanzierung von In- vestitionen (KGr. 46; KUGr. 470, 471), davon Fördermittel nach dem KHG (KGr. 46) | | 12. | Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus Darlehensförderung und für Eigenmittelförderung (KGr. 48) | | 13. | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten/Ver- bindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund sonsti- ger Zuwendungen zur Finanzierung des Anlage- vermögens (KUGr. 490-491) | | 14. | Erträge aus der Auflösung des Ausgleichspostens für Darlehensförderung (KUGr. 492) | | 15. | Aufwendungen aus der Zuführung zu Sonderposten/ Verbindlichkeiten nach dem KHG und auf Grund son- stiger Zuwendungen zur Finanzierung des Anlagevermögens (KUGr. 752, 754, 755) | | 16. | Aufwendungen aus der Zuführung zu Ausgleichs- posten aus Darlehensförderung (KUGr. 753) | | 17. | Aufwendungen für die nach dem KHG geförderte Nutzung von Anlagegegenständen (KGr. 77) | | 18. | Aufwendungen für nach dem KHG geförderte, nicht aktivierungsfähige Maßnahmen (KUGr. 721) | | 19. | Aufwendungen aus der Auflösung der Ausgleichs- posten aus Darlehensförderung und für Eigenmittel- f örderung (KUGr. 750, 751) | | 20. | Abschreibungen | | | a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen (KUGr. 760, 761) | | | b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermö- gens, soweit diese die im Krankenhaus üblichen Abschreibungen überschreiten (KUGr. 765) | | 21. | sonstige betriebliche Aufwendungen (KGr. 69, 70; KUGr. 720, 731, 732, 763, 764, 781, 782, 790, 791, 793, 794), davon aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre (KUGr. 790) | | Zwischenergebnis | | 22. | Erträge aus Beteiligungen (KUGr. 500, 521), davon aus verbundenen Unternehmen (Kto. 5000) **) | | 23. | Erträge aus anderen Wertpapieren und aus Auslei- hungen des Finanzanlagevermögens (KUGr. 501, 521), davon aus verbundenen Unternehmen (Kto. 5010, 5210) **) | | 24. | sonstige Zinsen und ähnliche Erträge (KGr. 51), davon aus verbundenen Unternehmen (KUGr. 510) **) | | 25. | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wert- papiere des Umlaufvermögens (KUGr. 762) | | 26. | Zinsen und ähnliche Aufwendungen (KGr. 74), davon für Betriebsmittelkredite (KUGr. 740), davon an verbundene Unternehmen (KUGr. 741) **) | | | |
27. | Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit | | 28. | außerordentliche Erträge (KUGr. 590) | | 29. | außerordentliche Aufwendungen (KUGr. 792) | | 30. | außerordentliches Ergebnis | ....................... | 31. | Steuern (KUGr. 730), davon vom Einkommen und vom Ertrag | | 32. | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag | | ....................... | 27. | Steuern (KUGr. 730) | | davon vom Einkommen und vom Ertrag | | 28. | Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag | ........ | ........ |
--- *) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen entfallen in der Bilanz. **) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesellschaften. | |
Anlage 4 Kontenrahmen für die Buchführung (Kontenklasse 0 - 8) | |
Kontenklasse 0: Ausstehende Einlagen und Anlagevermögen 01 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Betriebsbauten 010 | Bebaute Grundstücke 011 | Betriebsbauten 012 | Außenanlagen 02 | frei 03 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten 030 | Bebaute Grundstücke 031 | Wohnbauten 032 | Außenanlagen 04 | Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten 05 | Bauten auf fremden Grundstücken 050 | Betriebsbauten 051 | frei 052 | Wohnbauten 053 | Außenanlagen 06 | Technische Anlagen 060 | in Betriebsbauten 061 | frei 062 | in Wohnbauten 063 | in Außenanlagen 07 | Einrichtungen und Ausstattungen 070 | in Betriebsbauten 071 | frei 072 | in Wohnbauten 076 | Gebrauchsgüter 0761 | Wiederbeschaffte, geringwertige Gebrauchsgüter (mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von mehr als 51 bis zu 410 Euro) 0762 | Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer von mehr als 410 Euro 077 | Festwerte in Betriebsbauten 078 | frei 079 | Festwerte in Wohnbauten 08 | Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen 080 | Betriebsbauten 081 | frei 082 | Wohnbauten 09 | Immaterielle Vermögensgegenstände, Beteiligungen und andere Finanzanlagen 090 | Immaterielle Vermögensgegenstände 0901 | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte 0902 | entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten 0903 | Geschäfts- oder Firmenwert 091 | geleistete Anzahlungen 092 | Anteile an verbundenen Unternehmen *) 093 | Ausleihungen an verbundene Unternehmen *) 094 | Beteiligungen 095 | Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht *) 096 | Wertpapiere des Anlagevermögens 097 | Sonstige Finanzanlagen Kontenklasse 1: Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzung 10 | Vorräte 100 | Vorräte an Lebensmitteln 101 | Vorräte des medizinischen Bedarfs 102 | Vorräte an Betriebsstoffen 103 | Vorräte des Wirtschaftsbedarfs 104 | Vorräte des Verwaltungsbedarfs 105 | Sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 106 | Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen 107 | Fertige Erzeugnisse, Waren 11 | Geleistete Anzahlungen (soweit nicht in Kontengruppe 08 auszuweisen) 12 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 13 | Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten 14 | Wertpapiere des Umlaufvermögens 140 | Anteile an verbundenen Unternehmen *) 15 | Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht 150 | Forderungen nach dem KHG 151 | Forderungen nach der Bundespflegesatzverordnung 16 | Sonstige Vermögensgegenstände 160 | Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger 161 | Forderungen gegen verbundene Unternehmen *) 162 | Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht *) 163 | Andere sonstige Vermögensgegenstände 164 | Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 17 | Rechnungsabgrenzung 170 | Disagio 171 | Andere Abgrenzungsposten 18 | Ausgleichsposten nach dem KHG 180 | Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 181 | Ausgleichsposten für Eigenmittelförderung 19 | Aktive latente Steuern, Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung 190 | Aktive latente Steuern 191 | Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung Kontenklasse 2: Eigenkapital, Sonderposten, Rückstellungen 20 | Eigenkapital 200 | Gezeichnetes/festgesetztes Kapital 2001 | Gezeichnetes Kapital/festgesetztes Kapital 2002 | Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 2003 | Eingefordertes Kapital 201 | Kapitalrücklagen 202 | Gewinnrücklagen 203 | Gewinnvortrag/Verlustvortrag 204 | Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag 21 | Sonderposten aus Zuwendungen Dritter 22 | Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG 23 | Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand 24 | Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 27 | Pensionsrückstellungen 28 | Andere Rückstellungen 280 | Steuerrückstellungen 281 | Sonstige Rückstellungen 29 | frei Kontenklasse 3: Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzung 30 | frei für spätere Entwicklungen 31 | frei für spätere Entwicklungen 32 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 33 | Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel 34 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 35 | Verbindlichkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht 350 | Verbindlichkeiten nach dem KHG 351 | Verbindlichkeiten nach der Bundespflegesatzverordnung 36 | Erhaltene Anzahlungen 37 | Sonstige Verbindlichkeiten 370 | Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern bzw. dem Krankenhausträger 371 | Verbindlichkeiten aus sonstigen Zuwendungen zur Finanzierung des Sachanlagevermögens 372 | Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen *) 373 | Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht *) 374 | Andere sonstige Verbindlichkeiten 38 | Rechnungsabgrenzung 39 | Passive latente Steuern Kontenklasse 4: Betriebliche Erträge 40 | Erlöse aus Krankenhausleistungen 400 | Erlöse aus tagesgleichen Pflegesätzen 4001 | Erlöse aus Basispflegesatz, vollstationär 4002 | Erlöse aus Basispflegesatz, teilstationär 4003 | Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, vollstationär 4004 | Erlöse aus Abteilungspflegesätzen, teilstationär 4005 | Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Einrichtungen, vollstationär 4006 | Erlöse aus Pflegesätzen für besondere Einrichtungen, teilstationär 401 | Erlöse aus Fallpauschalen und Sonderentgelten 4010 | Erlöse aus Fallpauschalen 4011 | Erlöse aus Sonderentgelten 402 | Erlöse aus vor- und nachstationärer Behandlung 4020 | Erlöse aus vorstat. Behandlung nach § 115a SGB V 4021 | Erlöse aus nachstat. Behandlung nach § 115a SGB V 403 | Erlöse aus Ausbildungskostenumlage 404 | Ausgleichsbeträge nach BPflV 405 | Zuschlag nach § 18b KHG 41 | Erlöse aus Wahlleistungen 410 | Erlöse aus wahlärztlichen Leistungen 411 | Erlöse aus gesondert berechneter Unterkunft 413 | Erlöse aus sonstigen nichtärztlichen Wahlleistungen 42 | Erlöse aus ambulanten Leistungen des Krankenhauses 420 | Erlöse aus Krankenhausambulanzen 421 | Erlöse aus Chefarztambulanzen einschl. Sachkosten 422 | Erlöse aus ambulanten Operationen nach § 115b SGB V 43 | Nutzungsentgelte (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) und sonstige Abgaben der Ärzte 430 | Nutzungsentgelte für wahlärztliche Leistungen 431 | Nutzungsentgelte für von Ärzten berechnete ambulante ärztliche Leistungen 433 | Nutzungsentgelte der Belegärzte 434 | Nutzungsentgelte für Gutachtertätigkeit u. ä. 435 | Nutzungsentgelte für die anteilige Abschreibung medizinisch-technischer Großgeräte 44 | Rückvergütungen, Vergütungen und Sachbezüge 440 | Erstattungen des Personals für freie Station 441 | Erstattungen des Personals für Unterkunft 442 | Erstattungen des Personals für Verpflegung 443 | Erstattungen des Personals für sonstige Leistungen 45 | Erträge aus Hilfs- und Nebenbetrieben, Notarztdienst 450 | aus Hilfsbetrieben 451 | aus Nebenbetrieben 452 | aus der Bereitstellung von Krankenhausärzten für den Notarztdienst 46 | Erträge aus Fördermitteln nach dem KHG 460 | Fördermittel, die zu passivieren sind 461 | Sonstige Fördermittel 47 | Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand sowie Zuwendungen Dritter 470 | Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung von Investitionen (soweit nicht unter 46) 471 | Zuwendungen Dritter zur Finanzierung von Investitionen 472 | Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand zur Finanzierung laufender Aufwendungen 473 | Zuwendungen Dritter zur Finanzierung laufender Aufwendungen 48 | Erträge aus der Einstellung von Ausgleichsposten aus Darlehensförderung und für Eigenmittel- förderung 49 | Erträge aus der Auflösung von Sonderposten, Verbindlichkeiten nach dem KHG und Ausgleichs- posten aus Darlehensförderung 490 | aus der Auflösung von Sonderposten aus Fördermitteln nach dem KHG, zweckentsprechend verwendet 491 | aus der Auflösung von Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand 492 | aus der Auflösung von Ausgleichsposten aus Darlehensförderung Kontenklasse 5: Andere Erträge 50 | Erträge aus Beteiligungen und anderen Finanzanlagen 500 | Erträge aus Beteiligungen 5000 | Erträge aus Beteiligungen an verbundenen Unternehmen *) 501 | Erträge aus anderen Finanzanlagen 5010 | Erträge aus anderen Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen *) 51 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 510 | Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge aus verbundenen Unternehmen *) 52 | Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens und aus Zuschreibungen zu Gegenständen des Anlagevermögens 520 | Sachanlagevermögen 521 | Finanzanlagevermögen 5210 | Finanzanlagen in verbundenen Unternehmen *) 53 | frei 54 | Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 55 | Bestandsveränderungen und andere aktivierte Eigenleistungen 550 | Bestandsveränderungen der fertigen und unfertigen Erzeugnisse 551 | Bestandsveränderungen der unfertigen Leistungen 552 | Andere aktivierte Eigenleistungen 56 | frei 57 | Sonstige ordentliche Erträge 58 | Erträge aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre 59 | Übrige Erträge | |
590 | Außerordentliche Erträge | 590 | (gestrichen) |
591 | Periodenfremde Erträge 592 | Spenden und ähnliche Zuwendungen Kontenklasse 6: Aufwendungen 60 | Löhne und Gehälter 6000 | Ärztlicher Dienst 6001 | Pflegedienst 6002 | Medizinisch-technischer Dienst 6003 | Funktionsdienst 6004 | Klinisches Hauspersonal 6005 | Wirtschafts- und Versorgungsdienst 6006 | Technischer Dienst 6007 | Verwaltungsdienst 6008 | Sonderdienste 6010 | Personal der Ausbildungsstätten 6011 | Sonstiges Personal 6012 | Nicht zurechenbare Personalkosten 61 | Gesetzliche Sozialabgaben (Aufteilung wie 6000-6012) 62 | Aufwendungen für Altersversorgung (Aufteilung wie 6000-6012) 63 | Aufwendungen für Beihilfen und Unterstützungen (Aufteilung wie 6000-6012) 64 | Sonstige Personalaufwendungen (Aufteilung wie 6000-6012) 65 | Lebensmittel und bezogene Leistungen 650 | Lebensmittel 651 | Bezogene Leistungen 66 | Medizinischer Bedarf 6600 | Arzneimittel (außer Implantate und Dialysebedarf) 6601 | Kosten der Lieferapotheke 6602 | Blut, Blutkonserven und Blutplasma 6603 | Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel 6604 | Ärztliches und pflegerisches Verbrauchsmaterial, Instrumente 6606 | Narkose- und sonstiger OP-Bedarf 6607 | Bedarf für Röntgen- und Nuklearmedizin 6608 | Laborbedarf 6609 | Untersuchungen in fremden Instituten 6610 | Bedarf für EKG, EEG, Sonographie 6611 | Bedarf der physikalischen Therapie 6612 | Apothekenbedarf, Desinfektionsmaterial 6613 | Implantate 6614 | Transplantate 6615 | Dialysebedarf 6616 | Kosten für Krankentransporte (soweit nicht Durchlaufposten) 6617 | Sonstiger medizinischer Bedarf 6618 | Honorare für nicht im Krankenhaus angestellte Ärzte 67 | Wasser, Energie, Brennstoffe 68 | Wirtschaftsbedarf 680 | Materialaufwendungen 681 | Bezogene Leistungen 69 | Verwaltungsbedarf Kontenklasse 7: Aufwendungen 70 | Aufwendungen für zentrale Dienstleistungen 700 | Zentraler Verwaltungsdienst 701 | Zentraler Gemeinschaftsdienst 71 | Wiederbeschaffte Gebrauchsgüter (soweit Festwerte gebildet wurden) 72 | Instandhaltung 720 | Pflegesatzfähige Instandhaltung 7200 | Instandhaltung im Sinne des § 17 Abs. 4b Satz 2 KHG, soweit nicht gefördert 7201 | Instandhaltung Medizintechnik 7202 | Instandhaltung Sonstiges 721 | Nicht aktivierungsfähige, nach dem KHG geförderte Maßnahmen 73 | Steuern, Abgaben, Versicherungen 730 | Steuern 731 | Sonstige Abgaben 732 | Versicherungen 74 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen 740 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen für Betriebsmittelkredite 741 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen an verbundene Unternehmen 742 | Zinsen und ähnliche Aufwendungen für sonstiges Fremdkapital 75 | Auflösung von Ausgleichsposten und Zuführungen der Fördermittel nach dem KHG zu Sonder- posten oder Verbindlichkeiten 750 | Auflösung des Ausgleichspostens aus Darlehensförderung 751 | Auflösung des Ausgleichspostens für Eigenmittelförderung 752 | Zuführungen der Fördermittel nach dem KHG zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten 753 | Zuführung zu Ausgleichsposten aus Darlehensförderung 754 | Zuführung von Zuweisungen oder Zuschüssen der öffentlichen Hand zu Sonderposten oder Verbindlichkeiten (soweit nicht unter KUGr. 752) 755 | Zuführung der Nutzungsentgelte aus anteiligen Abschreibungen medizinisch-technischer Groß- geräte zu Verbindlichkeiten nach dem KHG 76 | Abschreibungen 760 | Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände 761 | Abschreibungen auf Sachanlagen 7610 | Abschreibungen auf wiederbeschaffte Gebrauchsgüter 762 | Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 763 | Abschreibungen auf Forderungen 764 | Abschreibungen auf sonstige Vermögensgegenstände 765 | Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Kranken- haus üblichen Abschreibungen überschreiten 77 | Aufwendungen für die Nutzung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG 78 | Sonstige ordentliche Aufwendungen 780 | (gestrichen) 781 | Sachaufwand der Ausbildungsstätten 782 | Sonstiges 7821 | Aufwendungen aus Ausbildungsstätten-Umlage nach § 15 Abs. 3 BPflV 79 | Übrige Aufwendungen 790 | Aufwendungen aus Ausgleichsbeträgen für frühere Geschäftsjahre 791 | Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens | |
792 | Außerordentliche Aufwendungen | 792 | (gestrichen) |
793 | Periodenfremde Aufwendungen 794 | Spenden und ähnliche Aufwendungen Kontenklasse 8: 80 | frei 81 | frei 82 | frei 83 | frei 84 | frei 85 | Eröffnungs- und Abschlußkonten 86 | Abgrenzung der Erträge, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 87 | Abgrenzung der Aufwendungen, die nicht in die Kostenrechnung eingehen 88 | Kalkulatorische Kosten 89 | frei --- *) Nur für Kapitalgesellschaften. Zuordnungsvorschriften zum Kontenrahmen Konten- gruppe, -untergruppe bzw. Konto | 03 und 052 | Hier sind Wohnbauten zuzuordnen, die für den Krankenhausbetrieb nicht unerläßlich notwendig sind und deshalb nach dem KHG nicht gefördert werden. Sie müssen gegenüber Kontengruppe 01 und 050 ausreichend abgegrenzt werden. 150 | Die Fördermittel sind mit Eingang des entsprechenden Bewilligungsbescheides als Forderung in Kontengruppe 15 mit Gegenbuchung im Ertrag, Kontengruppe 46, zu buchen. Zur Neutralisierung im Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres werden a) die für die Anschaffung von aktivierten Anlagegütern zweckentsprechend verwendeten Förder- mittel bei Kontenuntergruppe 752 als Aufwendungen gebucht und mit der Gegenbuchung bei Kontengruppe 22 in die Sonderposten aus Fördermitteln nach KHG eingestellt; soweit über die als Forderungen aktivierten Fördermittel durch Vorfinanzierung verfügt wurde, ist der entsprechende Betrag ebenfalls als Sonderposten einzustellen; b) die noch nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel bei Kontenuntergruppe 752 als Aufwendungen gebucht und mit der Gegenbuchung bei Kontenuntergruppe 350 als Verbindlich- keiten behandelt. 200 | Bei einem nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft geführten Krankenhaus ist das Konto im Einklang mit § 5 Absatz 6 entsprechend anzupassen. 60 | Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, Zuschläge, Zulagen, Sachbezüge für freie Station, Mutterhausabgaben und Gestellungsgelder sind der Konten- gruppe 60 'Löhne und Gehälter zuzuordnen. Aufwendungen für fremdes Personal sind den Konten zuzuordnen, die in Anlage 2 in den Klammer- hinweisen unter Nr. 10 Buchstabe b 'Aufwendungen für bezogene Leistungen' oder unter Nr. 20 'sonstige betriebliche Aufwendungen' genannt sind. Kosten für Fremdleistungen sind als Sachkosten bei der Kontengruppe 70 zu buchen. 6000 | Vergütung an alle Ärzte. Vergütung an Ärzte im Praktikum, soweit diese auf die Besetzung im Ärzt- lichen Dienst angerechnet werden. An fremde Ärzte gezahlte Honorare sind dem Konto 6618 zuzuordnen. 6001 | Vergütung an die Pflegedienstleitung und an Pflege- und Pflegehilfspersonal im stationären Bereich (Dienst am Krankenbett). Dazu gehören auch Pflegekräfte in Intensivpflege- und -behandlungseinheiten sowie Dialyse- stationen, ferner Vergütungen an Schüler und Stationssekretärinnen, soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal angerechnet werden (siehe auch Konto 6011 'Sonstiges Personal'). Vergütungen für Pflegepersonal, das im medizinisch-technischen Dienst, Funktionsdienst, Wirt- schafts- und Versorgungsdienst oder Verwaltungsdienst eingesetzt wird, sind auf die entsprechen- den Konten (6002, 6003, 6005 und 6007) zu buchen. 6002 | Vergütungen an Apothekenpersonal (Apotheker, pharmazeutisch-technische Assistentinnen, Apotheken- helferinnen, Laborantinnen, Dispensierschwestern) Arzthelfer Audiometristen Bio-Ingenieure Chemiker Chemotechniker Cytologieassistenten Diätassistenten EEG-Assistenten Gesundheitsingenieure Kardiotechniker Krankengymnasten Krankenhausingenieure Laboranten Logopäden Masseure Masseure und medizinische Bademeister Medizinphysiker Medizinisch-technische Assistenten Medizinisch-technische Gehilfen Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten Medizinisch-technische Radiologieassistenten Orthoptisten Personal für die medizinische Dokumentation Physiker Physikalisch-technische Assistenten Psychagogen Psychologen Nichtärztliche Psychotherapeuten Schreibkräfte im ärztlichen und medizinisch-technischen Bereich Sonstige Kräfte im medizinisch-technischen Bereich Sozialarbeiter Tierpfleger und Sektionsgehilfen Zahnärztliche Helferinnen sowie vergleichbares medizinisch-technisches Personal Zum medizinisch-technischen Behandlungsbereich gehören: Apotheken, Laboratorien einschließlich Stationslaboratorien, Röntgen-, EKG-, EEG-, EMG-, Grundumsatzabteilungen, Bäder- und Massageabteilungen, elektrophysikalische Abteilungen, Sehschulen, Sprachschulen, Körperprüfabteilungen usw. 6003 | Vergütungen an Krankenpflegepersonal für Operationsdienst Krankenpflegepersonal für Anästhesie Hebammen und Entbindungspfleger; an fremde Hebammen und Entbindungspfleger gezahlte Honorare sind dem Konto 6617 zuzuordnen Krankenpflegepersonal in der Ambulanz Krankenpflegepersonal in Polikliniken Krankenpflegepersonal im Bluttransfusionsdienst Krankenpflegepersonal in der Funktionsdiagnostik Krankenpflegepersonal in der Endoskopie Kindergärtnerinnen, soweit zur Betreuung kranker Kinder eingesetzt Krankentransportdienst Beschäftigungstherapeuten (einschließlich Arbeitstherapeuten) Personal der Zentralsterilisation 6004 | Vergütungen an Haus- und Reinigungspersonal der Kliniken und Stationen 6005 | Vergütung an Personal, das in folgenden Bereichen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt wird: Desinfektion Handwerker (soweit nicht in Konto 6006) Hausmeister Hof- und Gartenarbeiter Hol- und Bringedienste Küchen und Diätküchen (einschließlich Ernährungsberaterinnen) Lager Reinigungsdienst, ausgenommen klinisches Hauspersonal Transportdienst (nicht Krankentransportdienst, siehe Konto 6003) Wäscherei und Nähstube Wirtschaftsbetriebe (z. B. Metzgereien, Schweinemästereien, Gärtnereien, Ökonomien) Zentrale Bettenaufbereitung Personal, das mit Verwaltungsarbeit beschäftigt ist, muß bei Konto 6007 ausgewiesen werden. 6006 | Vergütungen an Personal, das in folgenden Bereichen bzw. mit folgenden Funktionen eingesetzt wird: Betriebsingenieure Einrichtungen zur Versorgung mit Heizwärme, Warm- und Kaltwasser, Frischluft, medizinischen Gasen, Strom Technische Betriebsassistenten Technische Servicezentren Technische Zentralen Instandhaltung, z. B. Maler, Tapezierer und sonstige Handwerker 6007 | Vergütungen für das Personal der engeren und weiteren Verwaltung, der Registratur, ferner der technischen Verwaltung, soweit nicht bei Konto 6006 (z. B. Betriebsingenieur) erfaßt, z. B. Aufnahme- und Pflegekostenabteilung Bewachungspersonal Botendienste (Postdienst) Büchereien Einkaufsabteilung Inventar- und Lagerverwaltung Kasse und Buchhaltung (einschließlich Nebenbuchhaltung) Personalverwaltung Pförtner Planungsabteilung Registratur Statistische Abteilung Technische Verwaltung, soweit nicht bei Konto 6006 erfaßt Telefonisten und Personal zur Bedienung zentraler Rufanlagen Verwaltungsleitung Verwaltungsschreibkräfte Wirtschaftsabteilung 6008 | Vergütungen an Oberinnen Hausschwestern Heimschwestern Schwestern in der Schwesternverwaltung Seelsorger Krankenhausfürsorger Mitarbeiter, die zur Betreuung des Personals und der Personalkinder eingesetzt sind 6010 | Vergütungen für Lehrkräfte, die für diese Tätigkeit einen Arbeits- oder Dienstvertrag haben (evtl. anteilig). Sonstige Entschädigungen, z. B. Honorare für nebenamtliche Lehrtätigkeit von Krankenhausmitarbeitern oder Honorare nicht fest eingestellter Lehrkräfte, sind dem Sachaufwand der Ausbildungsstätten (KUGr. 781) zuzuordnen. 6011 | Vergütungen für Famuli Schülerinnen (Schüler), soweit diese auf die Besetzung der Stationen mit Pflegepersonal nicht angerechnet werden Vorschülerinnen Praktikantinnen und Praktikanten jeglicher Art, soweit nicht auf den Stellenplan einzelner Dienstarten angerechnet Taschengelder und ähnliche Zuwendungen 61 | (Aufteilung wie 6000-6012) Hier sind die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu buchen. In ihrer Höhe gesetzlich festgelegte Arbeit- nehmeranteile, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber übernommen werden, sind als Löhne und Gehälter zu behandeln. 62 | (Aufteilung wie 6000-6012) Hier sind nur die Aufwendungen für Altersversorgung, und zwar Beiträge zu Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskassen sowie anderen Versorgungseinrichtungen, ferner Ruhegehälter für ehemalige Mitarbeiter des Krankenhauses zu buchen. Alle übrigen freiwilligen Sozialleistungen gehören - soweit es nicht Beihilfen und Unterstützungen sind - zu den sonstigen Personal- aufwendungen. 63 | (Aufteilung wie 6000-6012) 64 | (Aufteilung wie 6000-6012) Sonstige Personalaufwendungen, wie Erstattungen von Fahrtkosten zum Arbeitsplatz und frei- willige soziale Leistungen an die Mitarbeiter (freiwillige Weihnachtsgeschenke, Jubiläums- geschenke und -zuwendungen, Zuschuß zum Mittagessen). 6618 | Honorare für nicht am Krankenhaus angestellte Ärzte sind in der Gewinn- und Verlustrechnung der Nr. 10 Buchstabe b zuzuordnen. Im Kosten- und Leistungsnachweis werden diese Auf- wendungen unter dem 'sonstigen medizinischen Bedarf' ausgewiesen. |
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