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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2009 aufgehoben
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Teil V - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil V Städtebauliche Leistungen
§ 35 Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
- 1.
- Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
- 2.
- Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§ 36 Kosten von EDV-Leistungen
§ 36 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.
§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 36a wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
- 1.
- Honorarzone I:
Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- -
- sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,
- -
- sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,
- -
- sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
- 2.
- Honorarzone II:
Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- -
- geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- -
- geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,
- -
- geringen gestalterischen Anforderungen,
- -
- geringen Anforderungen an die Erschließung,
- -
- geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
- 3.
- Honorarzone III:
Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,
- -
- durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- -
- durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
- 4.
- Honorarzone IV:
Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,
- -
- überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,
- -
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;
- 5.
- Honorarzone V:
Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- -
- sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,
- -
- sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,
- -
- sehr hohen gestalterischen Anforderungen,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,
- -
- sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.
(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
- 1.
- Honorarzone I:
Ansätze mit bis zu 9 Punkten, - 2.
- Honorarzone II:
Ansätze mit 10 bis 14 Punkten, - 3.
- Honorarzone III:
Ansätze mit 15 bis 19 Punkten, - 4.
- Honorarzone IV:
Ansätze mit 20 bis 24 Punkten, - 5.
- Honorarzone V:
Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.
§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan
§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung | 10 bis 20 |
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde | 30 |
5. Genehmigungsfähige Planfassung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung Ermitteln des Leistungsumfangs Ortsbesichtigungen | Ausarbeiten eines Leistungskatalogs |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | |
a) Bestandsaufnahme Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen Örtliche Erhebungen Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung | Geländemodelle Geodätische Feldarbeit Kartentechnische Ergänzungen Erstellen von pausfähigen Bestandskarten Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial Auswerten von Luftaufnahmen Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material Strukturanalysen Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands |
3. Vorentwurf | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber | Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können |
4. Entwurf | |
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber | Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Differenzierte Darstellung der Nutzung |
5. Genehmigungsfähige Planfassung | |
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen | Leistungen für die Drucklegung Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung |
(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:
- 1.
- für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,
- 2.
- für den Entwurf bis zu 36 v.H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.
§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
§ 38 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1 | ||||||||||
Ansätze VE | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
5.000 10.000 20.000 40.000 60.000 80.000 100.000 150.000 200.000 250.000 300.000 350.000 400.000 450.000 500.000 600.000 700.000 800.000 900.000 1.000.000 1.500.000 2.000.000 3.000.000 | 946 1.897 3.032 5.307 7.204 8.896 10.354 13.641 16.423 18.948 21.602 24.317 26.275 27.850 29.680 32.590 34.487 36.384 37.513 39.160 43.577 45.474 49.263 | 1.063 2.132 3.410 5.972 8.104 10.011 11.647 15.349 18.478 21.316 24.302 27.359 29.558 31.332 33.392 36.665 38.797 40.929 42.202 44.053 49.023 51.160 55.419 | 1.063 2.132 3.410 5.972 8.104 10.011 11.647 15.349 18.478 21.316 24.302 27.359 29.558 31.332 33.392 36.665 38.797 40.929 42.202 44.053 49.023 51.160 55.419 | 1.186 2.367 3.789 6.637 9.004 11.121 12.946 17.052 20.528 23.688 27.001 30.396 32.840 34.814 37.104 40.740 43.107 45.474 46.896 48.951 54.473 56.845 61.580 | 1.186 2.367 3.789 6.637 9.004 11.121 12.946 17.052 20.528 23.688 27.001 30.396 32.840 34.814 37.104 40.740 43.107 45.474 46.896 48.951 54.473 56.845 61.580 | 1.304 2.608 4.172 7.296 9.899 12.235 14.239 18.759 22.584 26.055 29.701 33.438 36.128 38.301 40.811 44.810 47.422 50.025 51.584 53.844 59.918 62.526 67.736 | 1.304 2.608 4.172 7.296 9.899 12.235 14.239 18.759 22.584 26.055 29.701 33.438 36.128 38.301 40.811 44.810 47.422 50.025 51.584 53.844 59.918 62.526 67.736 | 1.427 2.843 4.550 7.961 10798 13.345 15.538 20.462 24.634 28.428 32.401 36.476 39410 41.783 44.523 48.885 51.733 54570 56.278 58.742 65.369 68.211 73.897 | 1.427 2.843 4.550 7.961 10.798 13.345 15.538 20.462 24.634 28.428 32.401 36.476 39.410 41.783 44.523 48.885 51.733 54.570 56.278 58.742 65.369 68.211 73.897 | 1.544 3.078 4.929 8.625 11.698 14.459 16.832 22.170 26.689 30.795 35.100 39.518 42.693 45.265 48.235 52.960 56.043 59.116 60.966 63.635 70.814 73.897 80.053 |
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
- 1.
- nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 VE,
- 2.
- für die darzustellenden Bauflächen je Hektar Fläche 1.800 VE,
- 3.
- für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 VE,
- 4.
- für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.
(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.
(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.
(10) § 20 gilt sinngemäß.
§ 39 Planausschnitte
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen
Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.
§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan
§ 40 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe | 1 bis 3 |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung | 10 bis 20 |
3. Vorentwurf Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe | 40 |
4. Entwurf Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde | 30 |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung | 7 |
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen |
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs | |
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann Ortsbesichtigungen | Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung |
2. Ermitteln der Planungsvorgaben | |
a) Bestandsaufnahme Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen Örtliche Erhebungen Erfassen von vorliegenden Äußerungen oder Einwohner b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung | Geodätische Einmessung Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme) Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel Stadtbildanalyse |
3. Vorentwurf | |
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung Berücksichtigen von Fachplanungen Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung Überschlägige Kostenschätzung Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden | Modelle |
4. Entwurf | |
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber | Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen |
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung | |
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen | Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans |
§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
§ 41 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 41 Abs. 1 | ||||||||||
Fläche ha | Zone I | Zone II | Zone III | Zone IV | Zone V | |||||
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Euro | Euro | Euro | Euro | Euro | ||||||
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(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.
(3) Für Bebauungspläne,
- 1.
- für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,
- 2.
- für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,
- 3.
- deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,
(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.
(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen
§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
- 1.
- Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;
- 2.
- informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;
- 3.
- Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
- 4.
- städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;
- 5.
- städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;
- 6.
- Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
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