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Teil V - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 04.03.1991 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch § 56 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2732
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 402-24-8-1-1 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Teil V Städtebauliche Leistungen

§ 35 Anwendungsbereich



(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche Leistungen nach § 42.

(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:

1.
Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,

2.
Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.


§ 36 Kosten von EDV-Leistungen



Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des § 7 Abs. 3 berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berücksichtigen.


§ 36a Honorarzonen für Leistungen bei Flächennutzungsplänen



(1) Die Honorarzone wird bei Flächennutzungsplänen aufgrund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:

1.
Honorarzone I:

Flächennutzungspläne mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
sehr geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
sehr geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
sehr geringen Anforderungen an die Nutzung, sehr geringe Dichte,

-
sehr geringen gestalterischen Anforderungen,

-
sehr geringen Anforderungen an die Erschließung,

-
sehr geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

2.
Honorarzone II:

Flächennutzungspläne mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
geringen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
geringen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
geringen Anforderungen an die Nutzung, geringe Dichte,

-
geringen gestalterischen Anforderungen,

-
geringen Anforderungen an die Erschließung,

-
geringen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

3.
Honorarzone III:

Flächennutzungspläne mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
durchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
durchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, durchschnittliche Dichte,

-
durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

-
durchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

4.
Honorarzone IV:

Flächennutzungspläne mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
überdurchschnittlichen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Nutzung, überdurchschnittliche Dichte,

-
überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Erschließung,

-
überdurchschnittlichen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen;

5.
Honorarzone V:

Flächennutzungspläne mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit

-
sehr hohen Anforderungen aus den topographischen Verhältnissen und geologischen Gegebenheiten,

-
sehr hohen Anforderungen aus der baulichen und landschaftlichen Umgebung und Denkmalpflege,

-
sehr hohen Anforderungen an die Nutzung, sehr hohe Dichte,

-
sehr hohen gestalterischen Anforderungen,

-
sehr hohen Anforderungen an die Erschließung,

-
sehr hohen Anforderungen an die Umweltvorsorge sowie an die ökologischen Bedingungen.

(2) Sind für einen Flächennutzungsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Flächennutzungsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Flächennutzungsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:

1.
Honorarzone I:

Ansätze mit bis zu 9 Punkten,

2.
Honorarzone II:

Ansätze mit 10 bis 14 Punkten,

3.
Honorarzone III:

Ansätze mit 15 bis 19 Punkten,

4.
Honorarzone IV:

Ansätze mit 20 bis 24 Punkten,

5.
Honorarzone V:

Ansätze mit 25 bis 30 Punkten.

(3) Bei der Zurechnung eines Flächennutzungsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad der Planungsanforderungen die in Absatz 1 genannten Bewertungsmerkmale mit je bis zu 5 Punkten zu bewerten.


§ 37 Leistungsbild Flächennutzungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung
10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde
30
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung
7


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher benachbarter Gemeinden

Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und Daten nach Umfang und Qualität

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der materiellen Ausstattung

Ermitteln des Leistungsumfangs

Ortsbesichtigungen
Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme

Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher Belange

Darstellen des Zustands unter Verwendung hierzu vorliegender Fachbeiträge, insbesondere im Hinblick auf Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Struktur

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach örtlichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind

Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphischen Darstellungen, die den letzten Stand der Entwicklung zeigen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrichtungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auftraggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
Geländemodelle

Geodätische Feldarbeit

Kartentechnische Ergänzungen

Erstellen von pausfähigen Bestandskarten

Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus unterschiedlichem Kartenmaterial

Auswerten von Luftaufnahmen

Befragungsaktion für Primärstatistik unter Auswerten von sekundärstatistischem Material

Strukturanalysen

Statistische und örtliche Erhebungen sowie Bedarfsermittlungen, zum Beispiel Versorgung, Wirtschafts-, Sozial- und Baustruktur sowie soziokulturelle Struktur, soweit nicht in den Grundleistungen erfaßt

Differenzierte Erhebung des Nutzungsbestands
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unterscheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Entwurfsgrundlage

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des Auftraggebers einschließlich Mitwirken an Informationsschriften und öffentlichen Diskussionen sowie Erstellen der dazu notwendigen Planungsunterlagen und Schriftsätze

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs

Vorbereiten, Durchführen und Auswerten der Verfahren im Sinne des § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs

Erstellen von Sitzungsvorlagen, Arbeitsheften und anderen Unterlagen

Durchführen der Beteiligung von Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können
4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungsbericht

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für Verkehr, Infrastruktureinrichtungen, Flurbereinigung sowie von Wege- und Gewässerplänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten unter Berücksichtigung der Pläne anderer an der Planung fachlich Beteiligter

Wesentliche Änderungen oder Neubearbeitung des Entwurfs, insbesondere nach Bedenken und Anregungen

Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den LandesregelungenLeistungen für die Drucklegung

Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Flächennutzungsplans

Überarbeiten von Planzeichnungen und von dem Erläuterungsbericht nach der Genehmigung


(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach § 38 abgegolten.

(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart werden:

1.
für den Vorentwurf bis zu 47 v.H.,

2.
für den Entwurf bis zu 36 v.H.

(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der Honorare nach § 38 zu bewerten.


§ 38 Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.


Honorartafel zu § 38 Abs. 1

Ansätze
VE

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V
vonbisvon bisvon bis vonbisvon bis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro
5.000
10.000
20.000
40.000
60.000
80.000
100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
350.000
400.000
450.000
500.000
600.000
700.000
800.000
900.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
3.000.000
946
1.897
3.032
5.307
7.204
8.896
10.354
13.641
16.423
18.948
21.602
24.317
26.275
27.850
29.680
32.590
34.487
36.384
37.513
39.160
43.577
45.474
49.263
1.063
2.132
3.410
5.972
8.104
10.011
11.647
15.349
18.478
21.316
24.302
27.359
29.558
31.332
33.392
36.665
38.797
40.929
42.202
44.053
49.023
51.160
55.419
1.063
2.132
3.410
5.972
8.104
10.011
11.647
15.349
18.478
21.316
24.302
27.359
29.558
31.332
33.392
36.665
38.797
40.929
42.202
44.053
49.023
51.160
55.419
1.186
2.367
3.789
6.637
9.004
11.121
12.946
17.052
20.528
23.688
27.001
30.396
32.840
34.814
37.104
40.740
43.107
45.474
46.896
48.951
54.473
56.845
61.580
1.186
2.367
3.789
6.637
9.004
11.121
12.946
17.052
20.528
23.688
27.001
30.396
32.840
34.814
37.104
40.740
43.107
45.474
46.896
48.951
54.473
56.845
61.580
1.304
2.608
4.172
7.296
9.899
12.235
14.239
18.759
22.584
26.055
29.701
33.438
36.128
38.301
40.811
44.810
47.422
50.025
51.584
53.844
59.918
62.526
67.736
1.304
2.608
4.172
7.296
9.899
12.235
14.239
18.759
22.584
26.055
29.701
33.438
36.128
38.301
40.811
44.810
47.422
50.025
51.584
53.844
59.918
62.526
67.736
1.427
2.843
4.550
7.961
10798
13.345
15.538
20.462
24.634
28.428
32.401
36.476
39410
41.783
44.523
48.885
51.733
54570
56.278
58.742
65.369
68.211
73.897
1.427
2.843
4.550
7.961
10.798
13.345
15.538
20.462
24.634
28.428
32.401
36.476
39.410
41.783
44.523
48.885
51.733
54.570
56.278
58.742
65.369
68.211
73.897
1.544
3.078
4.929
8.625
11.698
14.459
16.832
22.170
26.689
30.795
35.100
39.518
42.693
45.265
48.235
52.960
56.043
59.116
60.966
63.635
70.814
73.897
80.053



(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der Nummern 1 bis 4 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1 getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren. Dabei sind die Ansätze nach Nummern 1 bis 3 gemeinsam einer Honorarzone nach § 36a zuzuordnen; der Ansatz nach Nummer 4 ist gesondert einer Honorarzone zuzuordnen.

(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:

1.
nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzusetzenden Zahl der Einwohner je Einwohner 10 VE,

2.
für die darzustellenden Bauflächen je Hektar Fläche 1.800 VE,

3.
für die darzustellenden Flächen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs sowie nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Baugesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen, je Hektar Fläche 1.400 VE,

4.
für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen, zum Beispiel Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs je Hektar Fläche 35 VE.

(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit dem Hektaransatz nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen.

(5) Liegt ein gültiger Landschaftsplan vor, der unverändert zu übernehmen ist, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 für Flächen mit Darstellungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 des Baugesetzbuchs nicht zu berücksichtigen; diese Flächen sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.

(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist, beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(7) Ist nach Absatz 3 ein Einzelansatz für die Nummern 1 bis 4 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(8) Wird ein Auftrag über alle Leistungsphasen des § 37 nicht einheitlich in einem Zuge, sondern für die Leistungsphasen einzeln in größeren Zeitabständen ausgeführt, so kann für den damit verbundenen erhöhten Aufwand ein Pauschalhonorar frei vereinbart werden.

(9) Für Flächen von Flächennutzungsplänen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 4, für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer oder ökologischer Sicht vorgesehen ist, kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(10) § 20 gilt sinngemäß.


§ 39 Planausschnitte



Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.


§ 39a Honorarzonen für Leistungen bei Bebauungsplänen



Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen gilt § 36a sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Bebauungsplan insgesamt einer Honorarzone zuzurechnen ist.


§ 40 Leistungsbild Bebauungsplan



(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 41 bewertet. § 37 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

 Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe
1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtlichen Entwicklung
10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe
40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den Beschluß der Gemeinde
30
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung
7


(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:

GrundleistungenBesondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen und Untersuchungen

Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Leistungsumfangs

Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig

Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann

Ortsbesichtigungen
Feststellen der Art und des Umfangs weiterer notwendiger Voruntersuchungen, besonders bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut sind

Stellungnahme zu Einzelvorhaben während der Planaufstellung
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme

Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind

Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topographie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-, Ver- und Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denkmalschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustrukturen, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehungen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungsplan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen beziehungsweise darauf aufbauen

Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Angaben hierzu vorliegen

Örtliche Erhebungen

Erfassen von vorliegenden Äußerungen oder Einwohner

b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und beschriebenen Zustands

c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbesondere unter Berücksichtigung von Auswirkungen übergeordneter Planungen unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Planung fachlich Beteiligter

d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der Planung
Geodätische Einmessung

Primärerhebungen (Befragungen, Objektaufnahme)

Ergänzende Untersuchungen bei nicht vorhandenem Flächennutzungsplan

Mitwirken bei der Ermittlung der Förderungsmöglichkeiten durch öffentliche Mittel

Stadtbildanalyse
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Aufgabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläuterungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderungen

Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung

Berücksichtigen von Fachplanungen

Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden können

Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden

Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger einschließlich Erörterung der Planung

Überschlägige Kostenschätzung

Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und den Gremien der Gemeinden
Modelle
4. Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung

Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll

Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der Gemeinde zu Bedenken und Anregungen

Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Berechnen und Darstellen der Umweltschutzmaßnahmen
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach den LandesregelungenHerstellen von zusätzlichen farbigen Ausfertigungen des Bebauungsplans



§ 41 Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen



(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind nach der Fläche des Planbereichs in Hektar in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.


Honorartafel zu § 41 Abs. 1

Fläche
ha

Zone I

Zone II

Zone III

Zone IV

Zone V
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis

Euro

Euro

Euro

Euro

Euro
0,5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
30
35
40
45
50
60
70
80
90
100
429
864
1.723
2.582
3.446
4.305
5.169
5.931
6.499
7.071
7.639
8.201
8.774
9.346
9.847
10.318
10.793
11.269
11.744
12.220
12.690
13.166
13.641
14.101
14.577
15.063
17.087
18.928
20.784
22.635
24.491
27.385
29.905
32.380
34.727
37.033
1.447
2.643
4.607
6.396
8.012
9.617
11.018
12.240
13.314
14.352
15.380
16.372
17.292
18.212
19.189
20.191
21.203
22.211
23.218
24.225
25.232
26.188
27.155
28.106
29.067
30.038
34.666
39.119
43.434
47.519
51.456
58.272
64.213
70.119
76.044
82.231
1.447
2.643
4.607
6.396
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9.617
11.018
12.240
13.314
14.352
15.380
16.372
17.292
18.212
19.189
20.191
21.203
22.211
23.218
24.225
25.232
26.188
27.155
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39.119
43.434
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58.272
64.213
70.119
76.044
82.231
3.196
5.696
9.556
12.936
15.835
18.729
21.050
23.054
25.002
26.833
28.653
30.376
31.894
33.413
35.202
37.120
39.047
40.965
42.887
44.805
46.727
48.516
50.321
52.111
53.911
55.715
64.806
73.733
82.267
90.177
97.682
111.221
123.022
134.807
146.874
159.717
3.196
5.696
9.556
12.936
15.835
18.729
21.050
23.054
25.002
26.833
28.653
30.376
31.894
33.413
35.202
37.120
39.047
40.965
42.887
44.805
46.727
48.516
50.321
52.111
53.911
55.715
64.806
73.733
82.267
90.177
97.682
111.221
123.022
134.807
146.874
159.717
4.944
8.753
14.500
19.480
23.657
27.840
31.081
33.873
36.690
39.308
41.931
44.380
46.502
48.619
51.216
54.054
56.886
59.714
62.557
65.389
68.222
70.850
73.483
76.121
78.749
81387
94.942
108.353
121.105
132.829
143.903
164.166
181.831
199.496
217.698
237.204
4.944
8.753
14.500
19480
23.657
27.840
31.081
33.873
36.690
39.308
41.931
44.380
46.502
48.619
51.216
54.054
56.886
59.714
62.557
65.389
68.222
70.850
73.483
76.121
78.749
81.387
94.942
108.353
121.105
132.829
143.903
164.166
181.831
199.496
217.698
237.204
6.693
11.806
19.450
26.020
31.480
36.951
41.113
44.687
48.378
51.789
55.204
58.384
61.104
63.819
67.230
70.983
74.730
78.468
82.226
85.969
89.716
93.178
96.650
100.126
103.593
107.065
125.082
142.967
159.937
175.486
190.129
217.115
240.640
264.185
288.527
314.690
6.693
11.806
19.450
26.020
31.480
36.951
41.113
44.687
48.378
51.789
55.204
58.384
61.104
63.819
67.230
70.983
74.730
78.468
82.226
85.969
89.716
93.178
96.650
100.126
103.593
107.065
125.082
142.967
159.937
175.486
190.129
217.115
240.540
264.185
288.527
314.690
7.710
13.585
22.333
29.834
36.046
42.263
46.962
50.996
55.194
59.070
62.945
66.555
69.623
72.685
76.571
80.856
85.140
89.410
93.699
97.974
102.258
106.200
110.163
114.131
118.083
122.040
142.661
163.158
182.587
200.370
217.095
248.002
274.947
301.923
329.845
359.888


(2) Das Honorar ist nach der Größe des Planbereichs zu berechnen, die dem Aufstellungsbeschluß zugrunde liegt. Wird die Größe des Planbereichs im förmlichen Verfahren geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung der Größe des Planbereichs noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Planbereichs zu berechnen; die Honorarzone ist entsprechend zu überprüfen.

(3) Für Bebauungspläne,

1.
für die eine umfassende Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher, sozioökonomischer und ökologischer Sicht vorgesehen ist,

2.
für die die Erhaltung des Bestands bei besonders komplexen Gegebenheiten zu sichern ist,

3.
deren Planbereich insgesamt oder zum überwiegenden Teil als Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch festgelegt ist oder werden soll,

kann ein Zuschlag zum Honorar frei vereinbart werden.

(4) Das Honorar für die Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5 beträgt mindestens 2.300 Euro. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 bei Auftragserteilung ein Zeithonorar nach § 6 schriftlich vereinbaren.

(5) Das Honorar für Bebauungspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets von mehr als 100 ha kann frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.

(6) Die §§ 20 und 38 Abs. 8 und § 39 gelten sinngemäß.


§ 42 Sonstige städtebauliche Leistungen



(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:

1.
Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für städtebauliche Pläne und Leistungen;

2.
informelle Planungen, zum Beispiel Entwicklungs-, Struktur-, Rahmen- oder Gestaltpläne, die der Lösung und Veranschaulichung von Problemen dienen, die durch die formellen Planarten nicht oder nur unzureichend geklärt werden können. Sie können sich auf gesamte oder Teile von Gemeinden erstrecken;

3.
Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel Programme zu Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebauliche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;

4.
städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstellungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Beratungs- und Betreuungsleistungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeindevertretungen nach Plangenehmigung;

5.
städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen des besonderen Städtebaurechts;

6.
Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.

(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.